Rechtstracker.at

§ 2a WiEReG

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. I Nr. 151/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2a heute01.01.2025 BGBl. I Nr. 151/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. I Nr. 151/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WiEReG

Index

37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht

Text

Definition der Nominee-Vereinbarungen

Paragraph 2 a,

  1. Absatz eins,Im Hinblick auf Nominee-Vereinbarungen gelten die folgenden Definitionen:
    1. Ziffer eins
      Nominator ist eine natürliche Person, ein Rechtsträger oder eine Gruppe der Vorgenannten, die oder der einem Nominee direkt oder indirekt Anweisungen erteilt, als Eigentümer oder in einer Funktion (Paragraph 2, Ziffer 2, oder 3) für den Nominator zu handeln.
    2. Ziffer 2
      Nominee ist eine natürliche Person, ein Rechtsträger oder eine Gruppe der Vorgenannten, die oder der von dem Nominator beauftragt wird, als Eigentümer (Paragraph 2, Ziffer eins,) oder in einer Funktion (Paragraph 2, Ziffer 2, oder 3) für den Nominator zu handeln.
    3. Ziffer 3
      Ein Nominee-Direktor (nominierter Angehöriger der obersten Führungsebene) ist eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, der routinemäßig die Funktion der Geschäftsführung eines Rechtsträgers im eigenen Namen und vorbehaltlich der direkten oder indirekten Anweisungen des Nominators ausübt.
    4. Ziffer 4
      Eine Nominee-Vereinbarung ist eine formelle oder informelle Vereinbarung, bei der sich ein Nominee oder ein Nominee-Direktor verpflichtet, für den Nominator zu handeln.
  2. Absatz 2,Eine natürliche Person ist nicht aufgrund des Umstandes, dass diese ein Nominee oder ein Nominee-Direktor ist, wirtschaftlicher Eigentümer.
  3. Absatz 3,Auf Nominees, Nominee-Direktoren oder Nominatoren, die natürliche Personen und keine wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Paragraph 2, sind, sind die Paragraphen 10 a, 11 und 13 sinngemäß anzuwenden, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist. Auf Treuhandschaftsverhältnisse, bei denen der Treuhänder als Eigentümer (Paragraph 2, Ziffer eins,) oder in einer Funktion (Paragraph 2, Ziffer 2, oder 3) für den Rechtsträger handelt, sind die Bestimmungen über Nominee Vereinbarungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Treuhänder als Nominee und der Treugeber als Nominator anzusehen ist.

Im RIS seit

13.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2024

Gesetzesnummer

20009980

Dokumentnummer

NOR40266481