Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 136/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4aParagraph 4 a
Index
37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht
Text
Pflichten von Nominees und Nominee-Direktoren
§ 4a.Paragraph 4 a,
Nominees und Nominee-Direktoren müssen angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die Identität ihres Nominators und der wirtschaftlichen Eigentümer des Nominators erheben und diese sowie ihren Status dem Rechtsträger gegenüber offenzulegen sowie den Verpflichteten (§ 9 Abs. 1), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, und den in § 12 Abs. 1 genannten Behörden nach Aufforderung offenlegen. § 3 Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden. Nominees und Nominee-Direktoren müssen angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die Identität ihres Nominators und der wirtschaftlichen Eigentümer des Nominators erheben und diese sowie ihren Status dem Rechtsträger gegenüber offenzulegen sowie den Verpflichteten (Paragraph 9, Absatz eins,), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, und den in Paragraph 12, Absatz eins, genannten Behörden nach Aufforderung offenlegen. Paragraph 3, Absatz eins bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2024
Dokumentnummer
NOR40266483