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§ 14 WiEReG 2027

Fassungen
ab 10.07.2027 — BGBl. I Nr. 94/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1410.07.2027 BGBl. I Nr. 94/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

10.07.2027BGBl. I Nr. 94/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WiEReG 2027

Index

37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht

Text

Verfahrensbestimmungen für die Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Registerbehörde hat unter Berücksichtigung folgender Faktoren zu bestimmen, ob ein berechtigtes Interesse gemäß Paragraph 13, Absatz 2, am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer besteht:
    1. Ziffer eins
      Funktion oder Beruf des Antragstellers und
    2. Ziffer 2
      Verbindung des Antragstellers zu den konkreten Rechtsträgern, in deren Daten Einsicht beantragt wird.
    Ziffer 2, ist nicht auf Antragsteller, die sich auf ein berechtigtes Interesse gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, und 2 berufen, anzuwenden. Wenn von einem Zentralregister eines anderen Mitgliedstaates bereits ein Nachweis gemäß Artikel 13, Absatz 6, Unterabs. 4 der Richtlinie (EU) 2024/1640 ausgestellt wurde, so ist dieser im Hinblick auf Ziffer eins, entsprechend den im Durchführungsrechtsakt nach Artikel 14, Absatz eins, Buchstabe c der Richtline (EU) 2024/1640 festgelegten Verfahren zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung des berechtigten Interesses zu beurteilen.
  2. Absatz 2,Die Registerbehörde hat binnen zwölf Werktagen ab Einlangen eines Antrages auf Zugang zum Register zu entscheiden, ob für den Antragsteller ein berechtigtes Interesse gemäß Paragraph 13, Absatz 2, vorliegt. Wenn bereits ein Nachweis des berechtigten Interesses der antragstellenden Person im Register gespeichert ist und sich diese im Antrag auf kein anderes berechtigtes Interesse beruft, hat die Registerbehörde binnen sieben Werktagen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden. Diesfalls ist die Funktion oder der Beruf des Antragstellers (Absatz eins, Ziffer eins,) nicht zu überprüfen. Die Fristen verlängern sich im Falle einer unerwartet hohen Anzahl an Anträgen höchstens zweimal um je zwölf Werktage.
  3. Absatz 3,Bei Anträgen, welche die erforderlichen Angaben gemäß dem nach Artikel 14, Absatz eins, Buchstabe a der Richtline (EU) 2024/1640 zu erlassenden Durchführungsrechtsakt nicht oder nicht vollständig enthalten, kann die Registerbehörde zusätzliche Dokumente, Informationen und Daten anfordern. In diesem Fall wird die Frist gemäß Absatz 2 bis zum Einlangen der angeforderten Dokumente, Informationen und Daten oder fruchtlosen Verstreichen der von der Registerbehörde gesetzten Frist gehemmt und verlängert sich um weitere sieben Werktage. Die Registerbehörde hat zu dokumentieren, welche Schritte unternommen wurden, um den Antrag zu prüfen und weitere Informationen zu erhalten.
  4. Absatz 4,Liegt ein berechtigtes Interesse gemäß Paragraph 13, Absatz 2, vor, so hat die Registerbehörde hierüber einen mit Amtssignatur versehenen Nachweis auszustellen. Der Nachweis ist für die Dauer von drei Jahren gültig. Wurde das Kriterium gemäß Absatz eins, Ziffer eins, durch einen Nachweis eines Zentralregisters eines anderen Mitgliedstaates erfüllt, ist der auszustellende Nachweis mit jener Gültigkeitsdauer zu beschränken, welcher der vorgelegte Nachweis eines Zentralregisters eines anderen Mitgliedstaates unterliegt. Liegt bereits ein gültiger Nachweis der Registerbehörde über dieses berechtigte Interesse vor, ist kein Nachweis auszustellen. Ebenso ist bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, kein Nachweis auszustellen. Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 11 und 12 gilt der Nachweis nicht als Nachweis gemäß Artikel 13, Absatz 6, Unterabs. 4 der Richtlinie (EU) 2024/1640.
  5. Absatz 5,Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses ist die Einsicht in das Register durch einen mit Amtssignatur der Registerbehörde versehenen Auszug gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zu gewähren, wobei ein Auszug abweichend
    1. Ziffer eins
      anstatt des Geburtsdatums nur den Monat und das Jahr der Geburt enthält,
    2. Ziffer 2
      die Angaben gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, d, g bis i, Ziffer 13 und 14 Litera c, entfallen und
    die Dokumente gemäß Paragraph 16, Absatz 2, nicht abgerufen werden können. Den in Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 5 und 12 genannten Berechtigten ist jedoch Einsicht in die Dokumente gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, sowie zusätzlich die Einsicht in historische Daten, einschließlich gelöschter Rechtsträger, zu gewähren, wenn dies beantragt wurde.
  6. Absatz 6,Die Registerbehörde kann einen Antrag nur aus einem der folgenden Gründe ablehnen:
    1. Ziffer eins
      der Antragsteller hat die erforderlichen Dokumente, Informationen und Daten nicht oder nicht innerhalb der gemäß Absatz 3, gesetzten Nachfirst vorgelegt;
    2. Ziffer 2
      ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Daten zu den wirtschaftlichen Eigentümern wurde nicht nachgewiesen;
    3. Ziffer 3
      die Registerbehörde hat aufgrund der ihr vorliegenden Dokumente, Informationen und Daten begründete Bedenken, dass die Angaben nicht für die Zwecke verwendet werden, für die sie angefordert wurden, oder dass die Angaben für Zwecke verwendet werden, die nicht mit der Verhinderung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten, der Terrorismusfinanzierung oder der Umgehung unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen in Zusammenhang stehen;
    4. Ziffer 4
      das vom Zentralregister eines anderen Mitgliedstaats gewährte berechtigte Interesse am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer erstreckt sich nicht auf die Zwecke, für die die Angaben angefordert werden;
    5. Ziffer 5
      wenn sich der Antragsteller in einem Drittland befindet und die Beantwortung des Antrags auf Zugang zu Angaben gegen die Bestimmungen des Kapitels römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/679 verstößt.
  7. Absatz 7,Die Ablehnung eines Antrags ist dem Antragsteller unter Anführung der Gründe gemäß Absatz 6 und einer kurzen Begründung mitzuteilen. Auf schriftlichen Antrag ist von der Registerbehörde hierüber ein Bescheid zu erlassen. Der Antrag hat eine Angabe gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 ZustG zu enthalten. Auf die Bestimmungen dieses Absatzes ist in der Mitteilung hinzuweisen.
  8. Absatz 8,Die Registerbehörde kann die Überprüfung der in Absatz eins, genannten Funktion oder des Berufs von Zeit zu Zeit, jedoch nicht früher als zwölf Monate nach der Ausstellung des Nachweises wiederholen. Liegen hinreichend Gründe zu der Annahme vor, dass das berechtigte Interesse nicht oder nicht mehr besteht, hat die Registerbehörde eine Überprüfung gemäß erstem Satz unverzüglich vorzunehmen. Wenn einer der in Absatz 6, genannten Gründe nachträglich eintritt oder bekannt wird, hat die Registerbehörde den Nachweis zu widerrufen. Absatz 7, ist sinngemäß anzuwenden.
  9. Absatz 9,Personen mit gültigem Nachweis eines berechtigten Interesses gemäß Absatz 4, haben der Registerbehörde Änderungen mitzuteilen, die zu einem nachträglichen Wegfall des berechtigten Interesses führen können, einschließlich Änderungen ihrer Funktion oder ihres Berufs.
  10. Absatz 10,Die Registerbehörde hat zu protokollieren, wer gemäß dieser Bestimmung Einsicht in das Register nimmt. Wenn wirtschaftliche Eigentümer einen Antrag gemäß Artikel 15, Absatz eins, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 stellen, sind für Zugriffe von Personen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 nur Angaben über die Funktion oder den Beruf dieser Personen offenzulegen. Zudem sind keine Informationen über eine für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates und dem Artikel 2, Absatz eins, Nummer 44 Buchstabe a und c der Verordnung (EU) 2024/1624 entsprechende Stelle in Drittländern offenzulegen, solange dies nötig ist, um die Analysen oder Ermittlungen dieser Behörde zu schützen. Diese Behörden haben bei der Beantragung der Einsicht mit berechtigtem Interesse den Zeitraum, für den sie ersuchen, von der Offenlegung abzusehen, und die Gründe für diese Beschränkung anzugeben. Dabei haben sie anzuführen, inwieweit die Bereitstellung der Angaben den Zweck ihrer Analysen und Untersuchungen gefährden würde. Der Zeitraum darf fünf Jahre nicht übersteigen. Auf der Grundlage eines begründeten Antrags der Behörde des Drittlandes kann die Registerbehörde diese Frist um bis zu ein Jahr verlängern. Eine weitere Verlängerung um ein Jahr ist zulässig.
  11. Absatz 11,Die Registerbehörde hat die Europäische Kommission unverzüglich, jedenfalls binnen eines Monats nach ihrem Eintreten über folgende Sachverhalte und jede Änderung zu informieren:
    1. Ziffer eins
      Verlängerung der Entscheidungsfrist bei einer unerwartet hohen Anzahl an Anträgen gemäß Absatz 2,;
    2. Ziffer 2
      die Namen der inländischen Behörden gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 6 bis 8 und die Namen der Behörden oder Kategorien von Behörden gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 9,, die berechtigt sind, Einsicht in das Register zu nehmen;
    3. Ziffer 3
      jede weitere Kategorie von Berechtigten, welche gemäß Paragraph 13, Absatz 2, mittels Verordnung festgelegt wurde.

Im RIS seit

30.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2026

Gesetzesnummer

20013323

Dokumentnummer

NOR40281617