(5)Absatz 5,Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses ist die Einsicht in das Register durch einen mit Amtssignatur der Registerbehörde versehenen Auszug gemäß § 16 Abs. 1 zu gewähren, wobei ein Auszug abweichendBei Vorliegen eines berechtigten Interesses ist die Einsicht in das Register durch einen mit Amtssignatur der Registerbehörde versehenen Auszug gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zu gewähren, wobei ein Auszug abweichend
anstatt des Geburtsdatums nur den Monat und das Jahr der Geburt enthält,
die Angaben gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 lit. b, d, g bis i, Z 13 und 14 lit. c entfallen unddie Angaben gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, d, g bis i, Ziffer 13 und 14 Litera c, entfallen und
die Dokumente gemäß § 16 Abs. 2 nicht abgerufen werden können. Den in § 13 Abs. 2 Z 1, 2, 5 und 12 genannten Berechtigten ist jedoch Einsicht in die Dokumente gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 sowie zusätzlich die Einsicht in historische Daten, einschließlich gelöschter Rechtsträger, zu gewähren, wenn dies beantragt wurde.die Dokumente gemäß Paragraph 16, Absatz 2, nicht abgerufen werden können. Den in Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 5 und 12 genannten Berechtigten ist jedoch Einsicht in die Dokumente gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, sowie zusätzlich die Einsicht in historische Daten, einschließlich gelöschter Rechtsträger, zu gewähren, wenn dies beantragt wurde.