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§ 15 WiEReG 2027

Fassungen
ab 10.07.2027 — BGBl. I Nr. 94/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1510.07.2027 BGBl. I Nr. 94/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

10.07.2027BGBl. I Nr. 94/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WiEReG 2027

Index

37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht

Text

Behördliche Einsicht in das Register

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die folgenden Behörden sind zu einer Einsicht in das Register berechtigt:
    1. Ziffer eins
      die Registerbehörde im Rahmen der ihr nach diesem Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse;
    2. Ziffer 2
      die Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, BKA-G) im Rahmen der ihr nach dem BKA-G zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse;
    3. Ziffer 3
      die folgenden Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:
      1. Litera a
        die FMA im Rahmen der Aufsicht über Kredit- und Finanzinstitute;
      2. Litera b
        der Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Aufsicht über Bundeskonzessionäre gemäß Paragraph 14 und Paragraph 21, GSpG;
      3. Litera c
        die zuständigen Landesbehörden im Rahmen der Aufsicht über Landesbewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 5, nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften;
      4. Litera d
        die Rechtsanwaltskammern im Rahmen der Aufsicht über Rechtsanwälte sowie der Österreichische Rechtsanwaltskammertag im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen;
      5. Litera e
        die Notariatskammern im Rahmen der Aufsicht über Notare sowie die Österreichische Notariatskammer im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen;
      6. Litera f
        die Kammer der Wirtschaftstreuhänder im Rahmen der Aufsicht über Wirtschaftsprüfer und Steuerberater;
      7. Litera g
        der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich im Rahmen der Aufsicht über Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner gemäß Paragraph eins, BiBuG 2014;
      8. Litera h
        die zuständigen Aufsichtsbehörden im Rahmen der Aufsicht über die in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 12, bis 23 angeführten Verpflichteten.
    4. Ziffer 4
      die Bezirksverwaltungsbehörden für die Zwecke der Einleitung und Führung von Verwaltungsstrafverfahren;
    5. Ziffer 5
      die Strafverfolgungsbehörden, die Staatsanwaltschaften und Gerichte für strafrechtliche Zwecke;
    6. Ziffer 6
      die in Paragraph 49, BAO genannten Behörden der Bundesfinanzverwaltung im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse;
    7. Ziffer 7
      das Bundesfinanzgericht im Rahmen der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse;
    8. Ziffer 8
      die Oesterreichische Nationalbank für die Zwecke der gemäß SanktG 2024 und den Paragraphen 5 und 6 des Devisengesetzes 2004 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse;
    9. Ziffer 9
      der Bundesminister für Inneres für die Zwecke der gemäß SanktG 2024 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse;
    10. Ziffer 10
      die Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei;
    11. Ziffer 11
      die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst sowie die in den Bundesländern für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 2 a, SNG;
    12. Ziffer 12
      die Träger der Krankenversicherung für Zwecke der Bekämpfung von Sozialbetrug;
    13. Ziffer 13
      die FMA im Rahmen der ihr nach dem FM-GwG und SanktG 2024 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse, soweit diese nicht bereits von Ziffer 3, Litera a, erfasst sind;
    14. Ziffer 14
      der Bundesminister für Finanzen für die Zwecke der ihm gemäß SanktG 2024 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse;
    15. Ziffer 15
      der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus für die Zwecke der ihm gemäß InvKG zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse;
    16. Ziffer 16
      die Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) im Rahmen ihrer Aufsicht über elektronische Audiomedien und elektronischen audiovisuelle Medien und digitale Dienste sowie für die Zwecke der Förderverwaltung von Medien;
    17. Ziffer 17
      die Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA) für die Zwecke gemeinsamer Analysen gemäß Artikel 32, der Richtlinie (EU) 2024/1640 und Artikel 40, der Verordnung (EU) 2024/1620;
    18. Ziffer 18
      die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA);
    19. Ziffer 19
      das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF);
    20. Ziffer 20
      Europol und Eurojust bei der operativen Unterstützung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
  2. Absatz 2,Die Einsicht gemäß Absatz eins, hat ungefiltert, direkt und frei im elektronischen Wege zu erfolgen und es kann ein mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehener Auszug (Paragraph 16, Absatz eins,) abgerufen werden. Suchbegriffe dürfen Rechtsträger oder wirtschaftliche Eigentümer sein. Bei einer Suche nach einer natürlichen Person ist die Eingabe des Namens der natürlichen Person und die Eingabe eines oder mehrerer zusätzlicher Identifikatoren erforderlich. Einsicht kann durch eine Web-Applikation und den Abruf eines Auszuges gemäß Paragraph 16,, der auch historische Daten enthalten darf, gewährt werden. Dabei kann auch Einsicht in die Beschreibung der Kontroll- und Eigentümerstruktur (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins,), die aufgrund der Registrierung von ausländischen Rechtsträgern übermittelten Dokumente (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2,) und die gespeicherten Kopien der Ausweisdokumente (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3,) genommen werden.
  3. Absatz 3,Die Registerbehörde, die Geldwäschemeldestelle, die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst sowie die für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen, der Bundesminister für Finanzen im Rahmen der ihm nach dem SanktG 2024 zustehenden Aufgaben und Befugnisse, die in Paragraph 49, BAO genannten Behörden der Bundesfinanzverwaltung, das Bundesfinanzgericht, die Kriminalpolizei, die Träger der Krankenversicherung, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte können für die in Absatz eins, genannten Zwecke zusätzlich:
    1. Ziffer eins
      durch die Eingabe eines oder mehrerer Identifikatoren Rechtsträger suchen;
    2. Ziffer 2
      Einsicht in die Daten von vertretungsbefugten Personen und Eigentümern von Rechtsträgern nehmen;
    3. Ziffer 3
      durch Eingabe eines oder mehrerer Identifikatoren einer natürlichen Person alle Rechtsträger im Register suchen, bei denen diese Person als wirtschaftlicher Eigentümer, Nominee oder Nominator gemeldet wurde, vertretungsbefugt oder Eigentümer ist oder war;
    4. Ziffer 4
      Einsicht in die Risikopunkte, die Risikostufe und die Gründe für die Risikoeinstufung eines Rechtsträgers nehmen;
    5. Ziffer 5
      durch Eingabe eines oder mehrerer Identifikatoren eines in- oder ausländischen Rechtsträgers alle Rechtsträger im Register suchen, bei denen dieser Rechtsträger als oberster Rechtsträger, Eigentümer, vertretungsbefugte Person, Nominee oder Nominator eingetragen ist oder war;
    6. Ziffer 6
      mit einem Webservice mittels Angabe der Stammzahl einen Auszug gemäß Paragraph 16, Absatz eins,, die Dokumente gemäß Paragraph 16, Absatz 2, sowie die Risikopunkte, die Risikostufe und die Gründe für die Risikoeinstufung eines Rechtsträgers sowie die Anzahl der Rechtsträger am Sitz des Rechtsträgers abfragen.
  4. Absatz 4,Die in Absatz eins, genannten Behörden haben im Wege der Amtshilfe Auszüge gemäß Paragraph 13, an die zuständigen Behörden und zentralen Meldestellen der anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Die Registerbehörde darf in gemäß Paragraph 7, übermittelte Compliance-Packages Einsicht nehmen. Andere Behörden gemäß Absatz eins, dürfen nur dann in Compliance-Packages Einsicht nehmen, wenn diese nicht eingeschränkt sind.
  6. Absatz 6,Den Abgabenbehörden sind für die Zwecke des Paragraph 114, BAO und für die Zwecke der Durchführung von Analysen für die Registerbehörde die Daten über Rechtsträger, wirtschaftliche Eigentümer, vertretungsbefugte Personen, Eigentümer, oberste Rechtsträger, Nominees, Nominatoren, Funktionsträger sowie zusätzlich die Standardbegründung bei einer Unstimmigkeit, die Stammzahl des Melders und die Ergebnisse der automatisationsunterstützten Analyse der Meldungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins und die Ergebnisse der Meldungsanalyse gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 über einen Webservice zu übermitteln, der eine laufende Aktualisierung ermöglicht. Soweit vorhanden, soll bei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ mitübermittelt werden. Die Abgabenbehörden haben monatlich an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde über einen Webservice die Stammzahlen von Rechtsträgern zu übermitteln, bei denen aufgrund der Durchführung einer Analyse der übermitteln Daten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer und der Daten der Abgabenbehörden davon auszugehen ist, dass die im Register gespeicherten Daten nicht angemessen, zutreffend oder aktuell sind und den Grund hiefür. Dies ist von der Registerbehörde in die automatisationsunterstützte Analyse der Meldungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins, einzubeziehen.
  7. Absatz 7,Die Registerbehörde, die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst, der Bundesminister für Finanzen im Rahmen der ihm nach dem SanktG 2024 zustehenden Aufgaben und die Geldwäschemeldestelle können bei der Suche gemäß Absatz 3, auch nach natürlichen Personen suchen, bei denen der Verdacht besteht, dass diese gemäß unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union sanktioniert sind. Den in Absatz eins, genannten Behörden wird bei der Einsicht in die Daten eines Rechtsträgers angezeigt, wenn der Verdacht einer Sanktionierung besteht.
  8. Absatz 8,Jene Behörden und Gerichte, die in Absatz eins, nicht genannt werden, sowie der Rechnungshof und die Landesrechnungshöfe sind berechtigt, soweit dies im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und diese Aufgabe im Zusammenhang mit einem in Paragraph 9, Absatz eins, genannten Zweck steht, Auszüge gemäß Paragraph 14, Absatz 5, abzurufen.
  9. Absatz 9,Die in Absatz eins, genannten Behörden haben Namen, Geburtsdatum und soweit zur eindeutigen Identifikation erforderlich Geburtsort und Postleitzahl des Wohnortes jener natürlichen Personen an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln, die eine Berechtigung erhalten sollen, in Vertretung einer der vorgenannten Behörden Daten über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Artikel 10, Absatz 19, der Richtlinie (EU) 2024/1640 abzurufen. Der Bundesminister für Finanzen hat über das Stammzahlenregister automatisationsunterstützt das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Bereichs „WT-UR“ zu ermitteln. Für die Zwecke der eindeutigen Identifikation gemäß Paragraph 4, E-GovG am System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Artikel 10, Absatz 19, der Richtlinie (EU) 2024/1640 hat der Bundesminister für Finanzen zu speichern und der Stammzahlenregisterbehörde zugänglich zu machen, ob eine natürliche Person berechtigt ist, in Vertretung einer der vorgenannten Behörden über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union abzufragen. Sollte eine Person nicht mehr berechtigt sein, in Vertretung für eine in Absatz eins, genannte Behörde abzufragen, so hat die betreffende Behörde dies unverzüglich mitzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat die Daten unverzüglich nach Wegfall der Berechtigung zu löschen.

Schlagworte

Kreditinstitut, Kontrollstruktur

Im RIS seit

30.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2026

Gesetzesnummer

20013323

Dokumentnummer

NOR40281618