(6)Absatz 6,Den Abgabenbehörden sind für die Zwecke des § 114 BAO und für die Zwecke der Durchführung von Analysen für die Registerbehörde die Daten über Rechtsträger, wirtschaftliche Eigentümer, vertretungsbefugte Personen, Eigentümer, oberste Rechtsträger, Nominees, Nominatoren, Funktionsträger sowie zusätzlich die Standardbegründung bei einer Unstimmigkeit, die Stammzahl des Melders und die Ergebnisse der automatisationsunterstützten Analyse der Meldungen gemäß § 18 Abs. 3 Z 1 und die Ergebnisse der Meldungsanalyse gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 und 3 über einen Webservice zu übermitteln, der eine laufende Aktualisierung ermöglicht. Soweit vorhanden, soll bei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ mitübermittelt werden. Die Abgabenbehörden haben monatlich an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde über einen Webservice die Stammzahlen von Rechtsträgern zu übermitteln, bei denen aufgrund der Durchführung einer Analyse der übermitteln Daten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer und der Daten der Abgabenbehörden davon auszugehen ist, dass die im Register gespeicherten Daten nicht angemessen, zutreffend oder aktuell sind und den Grund hiefür. Dies ist von der Registerbehörde in die automatisationsunterstützte Analyse der Meldungen gemäß § 18 Abs. 3 Z 1 einzubeziehen.Den Abgabenbehörden sind für die Zwecke des Paragraph 114, BAO und für die Zwecke der Durchführung von Analysen für die Registerbehörde die Daten über Rechtsträger, wirtschaftliche Eigentümer, vertretungsbefugte Personen, Eigentümer, oberste Rechtsträger, Nominees, Nominatoren, Funktionsträger sowie zusätzlich die Standardbegründung bei einer Unstimmigkeit, die Stammzahl des Melders und die Ergebnisse der automatisationsunterstützten Analyse der Meldungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins und die Ergebnisse der Meldungsanalyse gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 über einen Webservice zu übermitteln, der eine laufende Aktualisierung ermöglicht. Soweit vorhanden, soll bei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ mitübermittelt werden. Die Abgabenbehörden haben monatlich an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde über einen Webservice die Stammzahlen von Rechtsträgern zu übermitteln, bei denen aufgrund der Durchführung einer Analyse der übermitteln Daten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer und der Daten der Abgabenbehörden davon auszugehen ist, dass die im Register gespeicherten Daten nicht angemessen, zutreffend oder aktuell sind und den Grund hiefür. Dies ist von der Registerbehörde in die automatisationsunterstützte Analyse der Meldungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins, einzubeziehen.