Rechtstracker.at

§ 16 WiEReG 2027

Fassungen
ab 10.07.2027 — BGBl. I Nr. 94/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1610.07.2027 BGBl. I Nr. 94/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

10.07.2027BGBl. I Nr. 94/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WiEReG 2027

Index

37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht

Text

Auszüge

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Ein Auszug enthält die folgenden im Register gespeicherten Angaben zum Rechtsträger, zu den wirtschaftlichen Eigentümern, zu den Nominees und Nominatoren, zu den rechtlichen Eigentümern und zu den vertretungsbefugten Personen sowie weiteren Informationen:
    1. Ziffer eins
      zum Rechtsträger:
      1. Litera a
        Name;
      2. Litera b
        Rechtsform;
      3. Litera c
        Anschrift des eingetragenen oder offiziellen Sitzes;
      4. Litera d
        falls von Litera c, abweichend, Ort, an dem sich der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit befindet;
      5. Litera e
        Land der Gründung;
      6. Litera f
        Stammzahl und Stammregister;
      7. Litera g
        Bestandszeitraum;
      8. Litera h
        ÖNACE-Code der Haupttätigkeiten des Rechtsträgers, soweit dieser gemäß Paragraph 21, des Bundesstatistikgesetzes 2000 festgestellt wurde;
      9. Litera i
        bei ausländischen Rechtsträgern, die Gründe für die Eintragung im Register;
      10. Litera j
        bei juristischen Personen, die Express Trusts ähneln gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und Rechtsvereinbarungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, die Kategorie der Begünstigten und ihre allgemeinen Merkmale (Begünstigtenkreis).
    2. Ziffer 2
      zu den natürlichen Personen:
      1. Litera a
        Name;
      2. Litera b
        Geburtsort;
      3. Litera c
        Geburtsdatum;
      4. Litera d
        Wohnanschrift;
      5. Litera e
        Wohnsitzland;
      6. Litera f
        Staatsangehörigkeiten;
      7. Litera g
        Art des Ausweisdokumentes;
      8. Litera h
        Nummer des Ausweisdokumentes;
      9. Litera i
        Ausstellungsland des Ausweisdokumentes;
      10. Litera j
        die Angabe, ob eine natürliche Person verstorben ist; diesfalls nur der Name und falls vorhanden das Geburtsdatum.
      Wenn eine natürliche Person ausschließlich als rechtlicher Eigentümer, als vertretungsbefugte Person oder als für die Datenaufbewahrung gemäß Artikel 63, Absatz 6, der Verordnung (EU) 2024/1624 verantwortliche Person im Auszug enthalten ist, so entfallen die Angaben gemäß Litera b, d und g bis i,
    3. Ziffer 3
      zu juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen die Angaben gemäß Ziffer eins, Litera a bis c, f bis h und j;
    4. Ziffer 4
      zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses bei direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümern:
      1. Litera a
        Art;
      2. Litera b
        Umfang;
      3. Litera c
        Datum, an dem das wirtschaftliche Interesse begründet wurde;
      4. Litera d
        bei Stiftern, Gründern oder Settlor, die Angabe des jeweiligen Anteils an den zugewendeten Vermögenswerten;
      5. Litera e
        bei indirekten wirtschaftlichen Eigentümern, die Angabe der obersten Rechtsträger und des Anteils an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des indirekten wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger oder die Angabe, dass der oberste Rechtsträger auf andere Weise unter der Kontrolle des wirtschaftlichen Eigentümers steht. Bei obersten Rechtsträgern, die juristischen Personen sind, die Express Trusts ähneln gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und Rechtsvereinbarungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,, die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera j,;
      6. Litera f
        die Angabe, ob der wirtschaftliche Eigentümer Nominee oder Nominator ist.
      Wenn es sich bei einem obersten Rechtsträgern um eine inländische juristische Person, die einem Express Trusts ähnelt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, oder eine Rechtsvereinbarung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, handelt, werden die Daten der wirtschaftlichen Eigentümer, die Kategorien der Begünstigten und ihrer allgemeinen Merkmale sowie die Funktionsträger aus der Meldung des obersten Rechtsträgers übernommen, wenn dies bei der Meldung beantragt wurde.
    5. Ziffer 5
      wenn die wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Artikel 63, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2024/1624 festgestellt wurden, die folgenden Angaben:
      1. Litera a
        die Begründung, weshalb kein wirtschaftlicher Eigentümer vorhanden ist;
      2. Litera b
        ob wirtschaftliche Eigentümer nach Ausschöpfung der in den Artikel 51 bis 57 der Verordnung (EU) 2024/1624 vorgesehenen Identifizierungsmittel nicht ermittelt werden konnten;
      3. Litera c
        die Angehörigen der Führungsebene des Rechtsträgers als subsidiäre wirtschaftliche Eigentümer.
    6. Ziffer 6
      juristische Personen als Funktionsträger und Substiftungen bei juristischen Personen, die Express Trusts ähneln gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und bei Rechtsvereinbarungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, unter Angabe des jeweiligen Anteils an den zugewendeten Vermögenswerten bei juristischen Personen als Stifter, Gründer oder Settlor;
    7. Ziffer 7
      im Hinblick auf Nominee-Vereinbarungen die folgenden Angaben:
      1. Litera a
        die Beschreibung der Nominee-Vereinbarung;
      2. Litera b
        das Datum, an dem die Nominee-Vereinbarung rechtswirksam wurde;
      3. Litera c
        die Angabe, ob es sich um eine formelle oder informelle Nominee-Vereinbarung handelt;
      4. Litera d
        die Nominees und Nominatoren;
      5. Litera e
        die wirtschaftlichen Eigentümer von Nominatoren, wenn diese juristische Personen sind.
    8. Ziffer 8
      die Angabe, ob relevante Nominee-Vereinbarungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, vorliegen;
    9. Ziffer 9
      vertretungsbefugte Personen des Rechtsträgers und die Angabe des Grundes der Vertretungsbefugnis;
    10. Ziffer 10
      den Umstand, dass eine aufrechte Unstimmigkeit gemäß Artikel 24, der Verordnung (EU) 2024/1624 und Paragraph 18, Absatz 8, vorliegt mit der Angabe des Datums der Meldung der Unstimmigkeit;
    11. Ziffer 11
      bei diskretionären Trusts, die natürlichen Personen, juristische Personen und Rechtsvereinbarungen, die als Begünstigte einer Verfügung oder als Anspruchsberechtigte gemeldet wurden;
    12. Ziffer 12
      die folgenden Darstellungen und Berechnungen:
      1. Litera a
        eine auf Basis der Eintragungen im Register automationsunterstützt generierte Darstellung aller bekannten Beteiligungsebenen, sofern diese für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers relevant sind und über die jeweiligen Rechtsträger Daten im Register verfügbar sind; sofern keine ausreichenden Daten zu einzelnen Ebenen vorhanden sind, ist darauf hinzuweisen, dass keine Daten verfügbar sind; die Darstellung ist auf 20 Ebenen zu beschränken;
      2. Litera b
        die automationsunterstützt errechneten wirtschaftlichen Eigentümer mit Art und Umfang gemäß Ziffer 4,
      Es ist anzugeben, wenn alle Daten vollständig vorhanden sind, um nachzuvollziehen, dass die gemeldeten Daten mit den automationsunterstützt generierten Daten übereinstimmen und keine aufrechte Unstimmigkeitsmeldung vorliegt. Es ist darauf hinzuweisen, aus welcher Quelle die Daten von der Bundesanstalt Statistik Österreich übernommen wurden, und dass es sich um eine automatisierte Darstellung und Berechnung handelt.
    13. Ziffer 13
      die für die Aufbewahrung der Informationen gemäß Artikel 63, Absatz 6, der Verordnung (EU) 2024/1624 verantwortliche Person und die Kontaktdaten dieser Person;
    14. Ziffer 14
      die folgenden weiteren Informationen:
      1. Litera a
        den Zeitpunkt der letzten Meldung und die Angabe, ob eine automatisierte Eintragung gemäß Paragraph 8, zur Anwendung gelangt;
      2. Litera b
        die Angabe, ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter festgestellt und überprüft wurden;
      3. Litera c
        die Angabe, ob ein gültiges Compliance-Package für den Rechtsträger vorhanden ist;
      4. Litera d
        Verfahrensart von Unternehmensinsolvenzen;
      5. Litera e
        die Angabe, ob ein Rechtsträger rechtskräftig als Scheinunternehmen gemäß SBBG festgestellt wurde;
      6. Litera f
        die Angabe, ob bei einem Rechtsträger eine Maßnahme nach dem SanktG 2024 eingetragen wurde;
      7. Litera g
        die Angabe, ob das Vorliegen begründeter Hinweise gemäß Paragraph 10, Absatz 3, angemerkt wurde;
      8. Litera h
        eine Übersicht der Vollzüge der Eintragungen in das Register;
      9. Litera i
        die Angabe, ob und aus welcher Quelle die Daten von der Bundesanstalt Statistik Österreich übernommen wurden und bei den gemeldeten Daten den Hinweis, dass es sich um Daten handelt, die vom Rechtsträger gemeldet wurden;
      10. Litera j
        den Hinweis, dass keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten übernommen werden kann.
  2. Absatz 2,Beim Abruf von Auszügen gemäß Absatz eins, können entsprechend Paragraph 12, Absatz 7,, Paragraph 14, Absatz 5 und Paragraph 15, Absatz 2, die nachfolgend genannten Dokumente abgerufen werden:
    1. Ziffer eins
      die gemäß Artikel 62, Absatz eins, Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1624 übermittelte Beschreibung der Kontroll- und Eigentümerstruktur oder der Nachweis, dass niemand eine beherrschende Beteiligung innehat oder Kontrolle auf andere Weise ausübt;
    2. Ziffer 2
      die aufgrund der Registrierung von ausländischen Rechtsträgern übermittelten Dokumente;
    3. Ziffer 3
      die bei natürlichen Personen ohne Wohnsitz im Inland übermittelten Ausweisdokumente.
  3. Absatz 3,Bei Vorliegen einer Auskunftssperre gemäß VerG darf der Auszug nur den Namen des Vereins, die Stammzahl und die Angabe, dass sich der Sitz des Vereins im Inland befindet, sowie den Hinweis, dass eine Auskunftssperre vorliegt, enthalten. Wenn nach natürlichen Personen gesucht wird, die wirtschaftliche Eigentümer eines Vereines sind, für den eine Auskunftssperre besteht, ist dieser Verein nicht in der Trefferliste anzuzeigen. Dies gilt nicht für Verpflichtete gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 7 und für Behörden mit Ausnahme der Aufsichtsbehörden gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d bis g, Bei diesen hat der Auszug anstelle der Wohnanschrift nur das Wohnsitzland sowie den Hinweis, dass eine Auskunftssperre vorliegt, zu enthalten.
  4. Absatz 4,Bei Vorliegen einer Auskunftssperre gemäß MeldeG darf der Auszug anstelle der Wohnanschrift nur die Angabe enthalten, dass sich der Wohnsitz im Inland befindet, sowie den Hinweis, dass eine Auskunftssperre vorliegt.
  5. Absatz 5,Bei Begünstigten von Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 und juristischen Personen mit Sitz im Ausland, die Express Trusts ähneln und Rechtsvereinbarungen, die nicht unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, fallen und die oberste Rechtsträger sind, hat der Auszug, außer bei Verpflichteten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 7 und bei Behörden mit Ausnahme der Aufsichtsbehörden gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d bis g, anstelle der Wohnanschrift von natürlichen Personen nur das Wohnsitzland zu enthalten.

Schlagworte

Kontrollstruktur

Im RIS seit

30.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2026

Gesetzesnummer

20013323

Dokumentnummer

NOR40281619