(3)Absatz 3,Bei Vorliegen einer Auskunftssperre gemäß VerG darf der Auszug nur den Namen des Vereins, die Stammzahl und die Angabe, dass sich der Sitz des Vereins im Inland befindet, sowie den Hinweis, dass eine Auskunftssperre vorliegt, enthalten. Wenn nach natürlichen Personen gesucht wird, die wirtschaftliche Eigentümer eines Vereines sind, für den eine Auskunftssperre besteht, ist dieser Verein nicht in der Trefferliste anzuzeigen. Dies gilt nicht für Verpflichtete gemäß § 12 Abs. 1 Z 1, 2 und 7 und für Behörden mit Ausnahme der Aufsichtsbehörden gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 lit. d bis g. Bei diesen hat der Auszug anstelle der Wohnanschrift nur das Wohnsitzland sowie den Hinweis, dass eine Auskunftssperre vorliegt, zu enthalten.Bei Vorliegen einer Auskunftssperre gemäß VerG darf der Auszug nur den Namen des Vereins, die Stammzahl und die Angabe, dass sich der Sitz des Vereins im Inland befindet, sowie den Hinweis, dass eine Auskunftssperre vorliegt, enthalten. Wenn nach natürlichen Personen gesucht wird, die wirtschaftliche Eigentümer eines Vereines sind, für den eine Auskunftssperre besteht, ist dieser Verein nicht in der Trefferliste anzuzeigen. Dies gilt nicht für Verpflichtete gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 7 und für Behörden mit Ausnahme der Aufsichtsbehörden gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d bis g, Bei diesen hat der Auszug anstelle der Wohnanschrift nur das Wohnsitzland sowie den Hinweis, dass eine Auskunftssperre vorliegt, zu enthalten.