Rechtstracker.at

§ 17 WiEReG 2027

Fassungen
ab 10.07.2027 — BGBl. I Nr. 94/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1710.07.2027 BGBl. I Nr. 94/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

10.07.2027BGBl. I Nr. 94/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WiEReG 2027

Index

37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht

Text

Meldung von Unstimmigkeiten

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Wenn eine Unstimmigkeit gemäß Artikel 24, der Verordnung (EU) 2024/1624 gemeldet wird, dann ist die Unstimmigkeit im Register einzutragen und es sind die von dem Verpflichteten gemäß Artikel 24, Absatz eins, Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 zu übermittelnden Informationen und Angaben im Register zu speichern. Bezieht sich die Unstimmigkeit auf eine aktuelle Meldung, so ist in allen Auszügen aus dem Register anzumerken, dass eine Unstimmigkeit gemeldet wurde und ein Nachweis der Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer für den betreffenden Rechtsträger nicht abgerufen werden kann. Dem Rechtsträger ist von der Registerbehörde unverzüglich eine Aufforderung zur Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer, Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen von Nominee-Vereinbarungen und zur Abgabe einer neuen Meldung unter Angabe der standardisierten Gründe über das Unternehmensserviceportal mit einer Frist von zwei Wochen zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Wenn der Rechtsträger eine neuerliche Meldung vornimmt, ist die Anmerkung im Register über die Unstimmigkeit zu beenden. Der Verpflichtete, der die Unstimmigkeit gemeldet hat, ist auf elektronischem Wege von der Meldung des Rechtsträgers zu verständigen und hat allenfalls nochmals gemäß Artikel 24, der Verordnung (EU) 2024/1624 vorzugehen. Wenn der Verpflichtete in der Folge abermals eine Unstimmigkeit meldet, so hat die Registerbehörde die Meldung in die anlassfallbezogene Prüfung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 4, aufzunehmen. Dies gilt ebenso für Fälle, in denen zwei oder mehr Unstimmigkeiten in den letzten 365 Tagen gemeldet wurden.
  3. Absatz 3,Wenn der Rechtsträger keine neuerliche Meldung binnen drei Wochen nach der Eintragung der Unstimmigkeit im Register vornimmt und die Unstimmigkeit eine aktuelle Meldung betrifft, so hat die Registerbehörde die Meldung in die anlassfallbezogene Prüfung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 4, aufzunehmen und den Vorgang und alle ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren. Die Registerbehörde hat alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Unstimmigkeit zu beheben. Ist die Unstimmigkeit komplex und kann die Registerbehörde diese nicht innerhalb von 30 Werktagen beheben, so ist der Vorgang sowie die ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren und es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Unstimmigkeit so bald wie möglich zu beheben. Insbesondere kann die Registerbehörde eine Aufforderung zur Korrektur gemäß Paragraph 18, Absatz 8, oder eine behördliche Meldung gemäß Paragraph 18, Absatz 9, vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Wenn die Unstimmigkeit eine historische Meldung betrifft, so ist dies im Register einzutragen und von der Registerbehörde bei der automatisationsunterstützten Analyse der Meldungen entsprechend zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass Verpflichtete bzw. deren Beschäftigte in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht im Hinblick auf die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Eintragung im Register falsch war, eine Unstimmigkeit gemeldet haben, nicht erhoben werden.
  6. Absatz 6,Die Absatz eins bis 5 sind ist nicht auf Bewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer, die aufgrund einer landesgesetzlichen Bewilligung eingerichtet sind, anzuwenden.
  7. Absatz 7,Behörden gemäß Paragraph 15, Absatz eins, haben, sofern angemessen und soweit diese Verpflichtung ihre Funktionen nicht unnötig beeinträchtigt, der Registerbehörde im elektronischen Weg jegliche Unstimmigkeiten zu melden, die sie zwischen den Angaben im Register und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben feststellen. Die Behörden haben anzugeben, worin die Unstimmigkeit besteht. Dies ist in standardisierter Form und in der Schriftform im Register zu speichern. Im Hinblick auf die Übermittlung der vorliegenden Dokumente an die Registerbehörde ist Paragraph 20, anzuwenden. Die Registerbehörde hat die betreffende Meldung in die anlassfallbezogene Prüfung aufzunehmen, um die Unstimmigkeit binnen 30 Tagen zu beheben. Absatz 4, ist entsprechend anzuwenden.

Im RIS seit

30.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2026

Gesetzesnummer

20013323

Dokumentnummer

NOR40281620