Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 94/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht
Text
5. Abschnitt
Aufsicht
Behördliche Aufsicht
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die Registerbehörde ist der Bundesminister für Finanzen.
(2)Absatz 2,Die Registerbehörde ist berechtigt, im Rahmen der Führung des Registers Daten zu verarbeiten und Analysen zur Gewährleistung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten sowie zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzunehmen, und darf zu diesen Zwecken auch die im Register gespeicherten Daten mit anderen öffentlich verfügbaren Datenquellen abgleichen. Zu diesen Zwecken hat die Bundesanstalt Statistik Österreich nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten der Registerbehörde Analysen und Auswertungen zu allen im Register gespeicherten Merkmalen zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Registerbehörde hat für die Zwecke der Gewährleistung, dass die im Register gespeicherten Daten angemessen, zutreffend und aktuell sind, die folgenden Maßnahmen zu treffen:
automatisationsunterstützte Analyse der Meldungen im Zeitpunkt des Einlangens an das Register unter Berücksichtigung der im Register gespeicherten Daten mit dem Zweck, diese in Risikokategorien einzustufen, um potentiell unrichtige Meldungen zu identifizieren und sicherzustellen, dass der Umfang und die Häufigkeit der in Z 2 bis 4 genannten Überprüfungen den Risiken entsprechen, die gemäß Art. 7 Abs. 3 Buchstabe d der Richtline (EU) 2024/1640 in der Risikobewertung auf Unionsebene und Art. 8 Abs. 4 Buchstabe c der Richtline (EU) 2024/1640 in der Nationalen Risikoanalyse ermittelt wurden;automatisationsunterstützte Analyse der Meldungen im Zeitpunkt des Einlangens an das Register unter Berücksichtigung der im Register gespeicherten Daten mit dem Zweck, diese in Risikokategorien einzustufen, um potentiell unrichtige Meldungen zu identifizieren und sicherzustellen, dass der Umfang und die Häufigkeit der in Ziffer 2 bis 4 genannten Überprüfungen den Risiken entsprechen, die gemäß Artikel 7, Absatz 3, Buchstabe d der Richtline (EU) 2024/1640 in der Risikobewertung auf Unionsebene und Artikel 8, Absatz 4, Buchstabe c der Richtline (EU) 2024/1640 in der Nationalen Risikoanalyse ermittelt wurden;
regelmäßige monatliche stichprobenartige Überprüfung von eingehenden Meldungen auf Basis der Risikoanalyse gemäß Z 1 und ergänzend nach einer zufälligen Auswahl;regelmäßige monatliche stichprobenartige Überprüfung von eingehenden Meldungen auf Basis der Risikoanalyse gemäß Ziffer eins und ergänzend nach einer zufälligen Auswahl;
laufendes Monitoring der eingehenden Meldungen von Unstimmigkeiten und risikobasierte Überprüfung von jenen Rechtsträgern, die eine Unstimmigkeit nicht binnen drei Wochen durch eine neue Meldung ersetzen;
anlassfallbezogene Überprüfung von Meldungen;
Durchführung von Analysen gemäß Abs. 2.Durchführung von Analysen gemäß Absatz 2,
(4)Absatz 4,Wenn aufgrund einer automatisationsunterstützten Analyse der Meldungen gemäß Abs. 3 Z 1 im Zeitpunkt der Meldung hervorkommt, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer Unstimmigkeiten oder Fehler enthalten könnten, so ist der Abruf des Nachweises der Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer zurückzuhalten. In diesem Fall kann der Rechtsträger den Nachweis bei der Registerbehörde beantragen. Die Registerbehörde hat diesfalls eine anlassfallbezogene Überprüfung gemäß Abs. 3 Z 4 durchzuführen. Stellt die Registerbehörde bei dieser Überprüfung fest, dass die im Register gespeicherten Informationen nicht angemessen, zutreffend und aktuell sind, so hat sie gemäß Abs. 8 vorzugehen. Über die Verweigerung der Ausstellung eines Nachweises der Registrierung ist ein Bescheid zu erlassen.Wenn aufgrund einer automatisationsunterstützten Analyse der Meldungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins, im Zeitpunkt der Meldung hervorkommt, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer Unstimmigkeiten oder Fehler enthalten könnten, so ist der Abruf des Nachweises der Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer zurückzuhalten. In diesem Fall kann der Rechtsträger den Nachweis bei der Registerbehörde beantragen. Die Registerbehörde hat diesfalls eine anlassfallbezogene Überprüfung gemäß Absatz 3, Ziffer 4, durchzuführen. Stellt die Registerbehörde bei dieser Überprüfung fest, dass die im Register gespeicherten Informationen nicht angemessen, zutreffend und aktuell sind, so hat sie gemäß Absatz 8, vorzugehen. Über die Verweigerung der Ausstellung eines Nachweises der Registrierung ist ein Bescheid zu erlassen.
(5)Absatz 5,Die Registerbehörde kann von juristischen Personen, Trustees von Express Trusts und Personen, die eine entsprechende Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung innehaben, deren rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümern, Substiftungen und Rechtsträgern, die eine Funktion bei einem Rechtsträger oder obersten Rechtsträger wahrnehmen, jederzeit Auskünfte über die
für die Ermittlung und Überprüfung
des wirtschaftlichen Eigentums an dem betreffenden Rechtsträger,
des Vorliegens von Nominee-Vereinbarungen,
des Vorliegens von Substiftungen,
der Wahrnehmung einer Funktion bei einem Rechtsträger oder einem obersten Rechtsträger,
unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG 2024,
der Anteile von Stiftern bei juristischen Personen, die Express Trusts ähneln und bei Settlor von Rechtsvereinbarungen und
für die Einhaltung der Aufbewahrungsfrist gemäß § 3 Abs. 3für die Einhaltung der Aufbewahrungsfrist gemäß Paragraph 3, Absatz 3
erforderlichen Sachverhalte und die Vorlage entsprechender Urkunden und anderer schriftlicher Unterlagen verlangen. Darunter fallen jedenfalls Beschlüsse und Sitzungsprotokolle des Leitungsorgans, Partnerschaftsvereinbarungen, Nominee-Vereinbarungen, Treuhandurkunden, Vollmachten oder andere vertragliche Vereinbarungen und Unterlagen sowie Unterlagen zur Überprüfung der Mittelherkunft. Bei einer Anforderung gemäß diesem Absatz von einer Privatstiftung ist stets die Stiftungszusatzurkunde anzufordern.
(6)Absatz 6,Bei einer Anforderung gemäß Abs. 5 hat die Registerbehörde dem Rechtsträger eine vier Wochen nicht übersteigende Frist zur Vorlage der Dokumente und Unterlagen zu setzen. Kann der Rechtsträger glaubhaft machen, dass angeforderte Dokumente und Unterlagen, die nicht der Aufbewahrungspflicht des § 3 Abs. 3 unterliegen, nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt werden können, so kann die Registerbehörde für diese Dokumente und Unterlagen die Frist um bis zu acht Wochen verlängern. Erfolgt die Erteilung der Auskünfte und die Vorlage von Urkunden oder Unterlagen nicht fristgerecht, so kann diese mit Bescheid angeordnet werden. Einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.Bei einer Anforderung gemäß Absatz 5, hat die Registerbehörde dem Rechtsträger eine vier Wochen nicht übersteigende Frist zur Vorlage der Dokumente und Unterlagen zu setzen. Kann der Rechtsträger glaubhaft machen, dass angeforderte Dokumente und Unterlagen, die nicht der Aufbewahrungspflicht des Paragraph 3, Absatz 3, unterliegen, nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt werden können, so kann die Registerbehörde für diese Dokumente und Unterlagen die Frist um bis zu acht Wochen verlängern. Erfolgt die Erteilung der Auskünfte und die Vorlage von Urkunden oder Unterlagen nicht fristgerecht, so kann diese mit Bescheid angeordnet werden. Einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(7)Absatz 7,Die Registerbehörde ist zur Vollstreckung von Bescheiden gemäß Abs. 6 sowie von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen diese Bescheide zuständig. Das VVG ist anzuwenden. Für die Vollstreckung tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 3 VVG angeführten Betrages bei juristischen Personen der Betrag von 30 000 Euro und bei natürlichen Personen der Betrag von 15 000 Euro. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde gemäß dieser Bestimmung erkennt das Bundesverwaltungsgericht.Die Registerbehörde ist zur Vollstreckung von Bescheiden gemäß Absatz 6, sowie von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen diese Bescheide zuständig. Das VVG ist anzuwenden. Für die Vollstreckung tritt an die Stelle des in Paragraph 5, Absatz 3, VVG angeführten Betrages bei juristischen Personen der Betrag von 30 000 Euro und bei natürlichen Personen der Betrag von 15 000 Euro. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde gemäß dieser Bestimmung erkennt das Bundesverwaltungsgericht.
(8)Absatz 8,Stellt die Registerbehörde bei einer Durchführung der Überprüfung fest, dass die im Register gespeicherten Informationen nicht angemessen, zutreffend und aktuell sind, so hat sie eine Aufforderung zur Korrektur durch die Abgabe einer neuen Meldung über das Unternehmensserviceportal mit einer Frist von 14 Tagen zu übermitteln. Die Registerbehörde hat die Gründe hiefür in standardisierter Form anzuführen und kann die Gründe auch in der Schriftform anführen. Aufgrund der Aufforderung zur Korrektur ist im Register eine Unstimmigkeit einzutragen. In allen Auszügen aus dem Register ist anzumerken, dass eine Unstimmigkeit gemeldet wurde. Ein Nachweis der Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer für den betreffenden Rechtsträger kann nicht abgerufen werden. Wenn der Rechtsträger eine neuerliche Meldung vornimmt, ist die Anmerkung im Register über die Unstimmigkeit zu beenden. Der Abruf des Nachweises der Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer darf von der Registerbehörde erst wieder ermöglicht werden, wenn sie die übermittelten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer als ordnungsgemäß erachtet oder wenn sich die Unstimmigkeiten auf Schreibfehler, verschiedene Arten der Transliteration oder geringfügige Ungenauigkeiten beschränken, die sich nicht auf die Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer oder deren wirtschaftlichen Interesses auswirken. Wenn die Registerbehörde auch nach der Meldung durch den Rechtsträger die im Register gespeicherten Informationen als nicht angemessen, zutreffend und aktuell erachtet, so kann sie eine erneute Aufforderung zur Korrektur übermitteln oder gemäß Abs. 9 eine behördliche Meldung vornehmen. Auf Antrag ist über die Verweigerung der Ausstellung eines Nachweises der Registrierung ein Bescheid zu erlassen.Stellt die Registerbehörde bei einer Durchführung der Überprüfung fest, dass die im Register gespeicherten Informationen nicht angemessen, zutreffend und aktuell sind, so hat sie eine Aufforderung zur Korrektur durch die Abgabe einer neuen Meldung über das Unternehmensserviceportal mit einer Frist von 14 Tagen zu übermitteln. Die Registerbehörde hat die Gründe hiefür in standardisierter Form anzuführen und kann die Gründe auch in der Schriftform anführen. Aufgrund der Aufforderung zur Korrektur ist im Register eine Unstimmigkeit einzutragen. In allen Auszügen aus dem Register ist anzumerken, dass eine Unstimmigkeit gemeldet wurde. Ein Nachweis der Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer für den betreffenden Rechtsträger kann nicht abgerufen werden. Wenn der Rechtsträger eine neuerliche Meldung vornimmt, ist die Anmerkung im Register über die Unstimmigkeit zu beenden. Der Abruf des Nachweises der Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer darf von der Registerbehörde erst wieder ermöglicht werden, wenn sie die übermittelten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer als ordnungsgemäß erachtet oder wenn sich die Unstimmigkeiten auf Schreibfehler, verschiedene Arten der Transliteration oder geringfügige Ungenauigkeiten beschränken, die sich nicht auf die Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer oder deren wirtschaftlichen Interesses auswirken. Wenn die Registerbehörde auch nach der Meldung durch den Rechtsträger die im Register gespeicherten Informationen als nicht angemessen, zutreffend und aktuell erachtet, so kann sie eine erneute Aufforderung zur Korrektur übermitteln oder gemäß Absatz 9, eine behördliche Meldung vornehmen. Auf Antrag ist über die Verweigerung der Ausstellung eines Nachweises der Registrierung ein Bescheid zu erlassen.
(9)Absatz 9,Wenn der Rechtsträger der Aufforderung zur Korrektur nicht binnen drei Wochen nachkommt, so hat die Registerbehörde eine Korrektur der unrichtigen Daten durch eine behördliche Meldung unter sinngemäßer Anwendung des § 6 vorzunehmen, soweit die erforderlichen Daten vorliegen und diese überprüft werden konnten. Im Register und in Auszügen ist bei diesen Daten anzumerken, dass diese behördlich gemeldet wurden.Wenn der Rechtsträger der Aufforderung zur Korrektur nicht binnen drei Wochen nachkommt, so hat die Registerbehörde eine Korrektur der unrichtigen Daten durch eine behördliche Meldung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, vorzunehmen, soweit die erforderlichen Daten vorliegen und diese überprüft werden konnten. Im Register und in Auszügen ist bei diesen Daten anzumerken, dass diese behördlich gemeldet wurden.
(10)Absatz 10,Die Registerbehörde kann die Identität von wirtschaftlichen Eigentümern, nominellen Anteilseignern, nominellen Direktoren und Nominatoren durch die Vorlage eines Ausweisdokuments im Rahmen eines videogestützten elektronischen Verfahrens (Online-Identifikation) überprüfen.
(11)Absatz 11,Wenn die Registerbehörde aufgrund der durchgeführten Überprüfungen oder auf andere Weise Tatsachen feststellt, die mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Proliferationsfinanzierung, der Umgehung von Finanzsanktionen oder der Nichtoffenlegung einer Nominee-Vereinbarung in Zusammenhang stehen könnten, hat sie unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle zu übermitteln.
(12)Absatz 12,Wenn eine betroffene Person gemäß Art. 16 oder 17 der Verordnung (EU) 2016/679 eine Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten verlangt, dann hat die Registerbehörde die personenbezogenen Daten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 16 zu berichtigen und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 17 zu löschen. Es ist ein Hinweis aufzunehmen, wenn Daten gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2016/679 berichtigt oder gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) 2016/679 gelöscht wurden. Wenn eine betroffene Person zusätzlich eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/679 verlangt, dann hat die Registerbehörde die Einschränkung der Verarbeitung im Register anzumerken, wenn die Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 vorliegen. Die Einschränkung der Verarbeitung bewirkt, dass in Auszügen aus dem Register die betroffenen personenbezogenen Daten nicht angezeigt werden und auf die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/679 hingewiesen wird. Die Registerbehörde hat den betroffenen Rechtsträger über eine Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung zu informieren.Wenn eine betroffene Person gemäß Artikel 16, oder 17 der Verordnung (EU) 2016/679 eine Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten verlangt, dann hat die Registerbehörde die personenbezogenen Daten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 16, zu berichtigen und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 17, zu löschen. Es ist ein Hinweis aufzunehmen, wenn Daten gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) 2016/679 berichtigt oder gemäß Artikel 17, der Verordnung (EU) 2016/679 gelöscht wurden. Wenn eine betroffene Person zusätzlich eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, der Verordnung (EU) 2016/679 verlangt, dann hat die Registerbehörde die Einschränkung der Verarbeitung im Register anzumerken, wenn die Voraussetzungen des Artikel 18, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 vorliegen. Die Einschränkung der Verarbeitung bewirkt, dass in Auszügen aus dem Register die betroffenen personenbezogenen Daten nicht angezeigt werden und auf die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, der Verordnung (EU) 2016/679 hingewiesen wird. Die Registerbehörde hat den betroffenen Rechtsträger über eine Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung zu informieren.
(13)Absatz 13,Die Registerbehörde hat Meldungen, Unstimmigkeitsmeldungen und Logdateien, die Zugriffe auf das Register aufzeichnen, für zehn Jahre in elektronischer Form aufzubewahren, sodass die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der datenschutzrechtlichen Vorschriften überprüft werden kann. Logdateien, die aus technischen Gründen geführt werden, sind für die Dauer von einem Jahr aufzubewahren. Die übrigen Daten sind noch für fünf Jahre nach der Beendigung des Rechtsträgers im Register aufzubewahren und danach sind alle personenbezogenen Daten zu löschen.
(14)Absatz 14,Die Registerbehörde kann mit Bescheid feststellen, dass keine Berechtigung zur Einsicht gemäß § 12 besteht oder sie kann einen Verpflichteten mit Bescheid von der Einsicht gemäß § 12 auf bestimmte oder unbestimmte Dauer ausschließen, wenn dieser das Register unrechtmäßig oder missbräuchlich nützt oder genützt hat. Einem Rechtsmittel gegen solche Bescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Zwölf Monate nach Rechtskraft eines Bescheides, mit dem ein Verpflichteter von der Einsicht gemäß § 12 ausgeschlossen wurde, hat die Registerbehörde dem Verpflichteten auf Antrag wieder Einsicht in das Register zu gewähren, wenn zu erwarten ist, dass das unrechtmäßige oder missbräuchliche Verhalten nicht wiederholt werden wird.Die Registerbehörde kann mit Bescheid feststellen, dass keine Berechtigung zur Einsicht gemäß Paragraph 12, besteht oder sie kann einen Verpflichteten mit Bescheid von der Einsicht gemäß Paragraph 12, auf bestimmte oder unbestimmte Dauer ausschließen, wenn dieser das Register unrechtmäßig oder missbräuchlich nützt oder genützt hat. Einem Rechtsmittel gegen solche Bescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Zwölf Monate nach Rechtskraft eines Bescheides, mit dem ein Verpflichteter von der Einsicht gemäß Paragraph 12, ausgeschlossen wurde, hat die Registerbehörde dem Verpflichteten auf Antrag wieder Einsicht in das Register zu gewähren, wenn zu erwarten ist, dass das unrechtmäßige oder missbräuchliche Verhalten nicht wiederholt werden wird.
(15)Absatz 15,Die Registerbehörde hat Statistiken über die Nutzung des Registers, die Effektivität des Registers und über die angedrohten und festgesetzten Zwangsstrafen gemäß § 21 und die verhängten Strafen wegen Finanzvergehen gemäß § 22 zu führen.Die Registerbehörde hat Statistiken über die Nutzung des Registers, die Effektivität des Registers und über die angedrohten und festgesetzten Zwangsstrafen gemäß Paragraph 21 und die verhängten Strafen wegen Finanzvergehen gemäß Paragraph 22, zu führen.
(16)Absatz 16,Die Registerbehörde hat ihre Aufgaben frei von ungebührlicher Einflussnahme wahrzunehmen und hat eine Compliance-Policy festzulegen, die Standards für ihre Beschäftigten im Hinblick auf Interessenkonflikte und strikte Vertraulichkeit gewährleistet.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281621