Rechtstracker.at

§ 19 WiEReG 2027

Fassungen
ab 10.07.2027 — BGBl. I Nr. 94/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1910.07.2027 BGBl. I Nr. 94/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

10.07.2027BGBl. I Nr. 94/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WiEReG 2027

Index

37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht

Text

Nachschau

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Registerbehörde ist befugt, Nachschau in den Betriebsstätten oder an der eingetragenen Niederlassung von Rechtsträgern, Trustees von Express Trusts und Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, durchzuführen, um die in Paragraph 18, Absatz 5, genannten Sachverhalte zu ermitteln und zu überprüfen, ob die im Register gespeicherten Daten angemessen, zutreffend und aktuell sind.
  2. Absatz 2,Zur Durchführung der Nachschau gemäß Absatz eins, hat die Registerbehörde einen Nachschauauftrag zu erlassen und kann die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung (Finanzpolizei) beauftragen. Die Registerbehörde ist berechtigt, bei einer Nachschau anwesend zu sein.
  3. Absatz 3,Die in Absatz 2, genannten Organe sind zur Ausübung der Nachschau berechtigt, Betriebsstätten oder eingetragene Niederlassungen von Rechtsträgern, Trustees von Express Trusts und Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die in Absatz 2, genannten Organe sind ermächtigt, diese Betretung mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist anzudrohen. Die Eigentums- und Persönlichkeitsrechte desjenigen, bei dem die Nachschau vorgenommen wird (Betroffener), sind so weit wie möglich zu wahren. Bei der Durchführung der Nachschau sind Aufsehen, Belästigungen und Störungen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann, oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.
  4. Absatz 4,Die anwesenden Personen haben den in Absatz 2, genannten Organen umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen zu ermöglichen, Einblick in die geführten Aufzeichnungen zu gewähren und die in Paragraph 18, Absatz 5, angeführten Dokumente und Unterlagen vorzulegen sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt.
  5. Absatz 5,Wird der Betroffene am Ort der Nachschau angetroffen, ist ihm der Nachschauauftrag (Absatz 2,) vor der Durchführung der Nachschau zu übergeben. Wird der Betroffene bei der Nachschau nicht angetroffen, ist ihm der Nachschauauftrag nach der Durchführung der Nachschau unverzüglich zuzustellen. Die in Absatz 2, genannten Organe haben über die Nachschau eine Niederschrift aufzunehmen. Der Betroffene hat das Recht, bei der Nachschau anwesend zu sein.
  6. Absatz 6,Handelt es sich beim Betroffenen um einen Trustee oder eine Person, die eine entsprechende Position innehat, der oder die gleichzeitig ein Verpflichteter im Sinne von Artikel 3, Nummer 3 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EU) 2024/1624 ist, sind die folgenden Schutzmaßnahmen zu beachten:
    1. Ziffer eins
      Bei natürlichen Personen bedarf die Nachschau, wenn die Betriebsstätten oder die eingetragene Niederlassung mit dem privaten Wohnsitz der natürlichen Person identisch sind, einer vorherigen gerichtlichen Anordnung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über einen solchen Antrag der Registerbehörde binnen fünf Tagen durch Einzelrichter mit Beschluss über die Bewilligung einer solchen Nachschau.
    2. Ziffer 2
      Alle Verfahrensgarantien, die zum Schutz des Privilegs der rechtsberatenden Berufe bestehen, sind zu beachten und es darf nicht auf Informationen zugegriffen werden, die durch das Privileg der rechtsberatenden Berufe geschützt sind.
  7. Absatz 7,Die Zuständigkeiten und Befugnisse der Finanzstrafbehörden, insbesondere jene nach Paragraph 93, FinStrG, bleiben unberührt.

Schlagworte

Befehlsgewalt, Eigentumsrecht

Im RIS seit

30.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2026

Gesetzesnummer

20013323

Dokumentnummer

NOR40281622