(3)Absatz 3,Die in Abs. 2 genannten Organe sind zur Ausübung der Nachschau berechtigt, Betriebsstätten oder eingetragene Niederlassungen von Rechtsträgern, Trustees von Express Trusts und Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die in Abs. 2 genannten Organe sind ermächtigt, diese Betretung mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist anzudrohen. Die Eigentums- und Persönlichkeitsrechte desjenigen, bei dem die Nachschau vorgenommen wird (Betroffener), sind so weit wie möglich zu wahren. Bei der Durchführung der Nachschau sind Aufsehen, Belästigungen und Störungen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann, oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.Die in Absatz 2, genannten Organe sind zur Ausübung der Nachschau berechtigt, Betriebsstätten oder eingetragene Niederlassungen von Rechtsträgern, Trustees von Express Trusts und Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die in Absatz 2, genannten Organe sind ermächtigt, diese Betretung mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist anzudrohen. Die Eigentums- und Persönlichkeitsrechte desjenigen, bei dem die Nachschau vorgenommen wird (Betroffener), sind so weit wie möglich zu wahren. Bei der Durchführung der Nachschau sind Aufsehen, Belästigungen und Störungen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann, oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.