Rechtstracker.at

§ 20 WiEReG 2027

Fassungen
ab 10.07.2027 — BGBl. I Nr. 94/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2010.07.2027 BGBl. I Nr. 94/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

10.07.2027BGBl. I Nr. 94/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WiEReG 2027

Index

37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht

Text

Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Registerbehörde und die in Paragraph 15, Absatz eins, genannten Behörden können zum Zwecke der Gewährleistung, dass die im Register gespeicherten Daten angemessen, präzise und aktuell sind, zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Durchführung unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, SanktG 2024, zusammenarbeiten und Informationen, Daten und Dokumente austauschen und verarbeiten, die für die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums von Rechtsträgern oder des Vorliegens von Nominee-Vereinbarungen erforderlich sind, die Zwangsstrafen gemäß Paragraph 21, oder Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß Paragraph 22, betreffen oder die die in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Behörden für ihre Aufsicht über die Verpflichteten benötigen. Eingeschränkte Compliance-Packages sind nicht Gegenstand einer Datenübermittlung gemäß dieser Bestimmung.
  2. Absatz 2,Die Registerbehörde kann für die in Absatz eins, genannten Zwecke mit Behörden in anderen Mitgliedstaaten, die vergleichbare Aufgaben wahrnehmen, zusammenarbeiten und Daten im Sinne des Absatz eins, austauschen und verarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit darf auch die Durchführung von anlassfallbezogenen Überprüfungen durch die Registerbehörde und die anschließende Übermittlung der im Rahmen solcher Untersuchungen gewonnenen Informationen, Daten und Dokumente einschließen. Dies ist ebenfalls im Hinblick auf Behörden in Drittstaaten zulässig, die vergleichbare Aufgaben wahrnehmen, wenn gewährleistet ist, dass diese Behörden einer vergleichbaren beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegen.
  3. Absatz 3,Für die in Absatz eins, genannten Zwecke, insbesondere für die Erstellung der Risikoanalysen über das Risiko von juristischen Personen und Express Trusts, kann die Registerbehörde von der Bundesanstalt Statistik Österreich, dem Bundesminister für Justiz, der Austro Control GmbH und dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur die jeweils verfügbaren Daten zu ausländischen Unternehmen,
    1. Ziffer eins
      die eine Zweigniederlassung im Inland haben,
    2. Ziffer 2
      die im Inland für steuerliche Zwecke registriert sind,
    3. Ziffer 3
      auf die im Inland Luftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge registriert sind,
    4. Ziffer 4
      die im Inland Liegenschaften erworben haben,
    5. Ziffer 5
      die im Inland eine signifikante Geschäftstätigkeit ausüben oder
    6. Ziffer 6
      die eine signifikante Geschäftsbeziehung zu Kredit- und Finanzinstituten oder anderen Verpflichteten unterhalten,
    anfordern und verarbeiten. Die Daten sind nur dann zu übermitteln, sofern diese mit vertretbarem Aufwand ausgewertet werden können.
  4. Absatz 4,Das für den Rechtsträger zuständige Firmenbuchgericht hat der Registerbehörde auf Anfrage die Anteilsliste gemäß Paragraph 9, Absatz 8, FlexKapGG für die Zwecke des Absatz eins, zu übermitteln. Die Übermittlung kann auch durch die Gewährung von Akteneinsicht erfolgen.

Schlagworte

Kreditinstitut

Im RIS seit

30.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2026

Gesetzesnummer

20013323

Dokumentnummer

NOR40281623