Rechtstracker.at

§ 22 WiEReG 2027

Fassungen
ab 10.07.2027 — BGBl. I Nr. 94/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2210.07.2027 BGBl. I Nr. 94/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

10.07.2027BGBl. I Nr. 94/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WiEReG 2027

Index

37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht

Text

6. Abschnitt
Strafbestimmungen

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer
    1. Ziffer eins
      eine unrichtige oder unvollständige Meldung (Paragraph 6,) abgibt und dadurch wirtschaftliche Eigentümer, Nominees und Nominatoren nicht offenlegt,
    2. Ziffer 2
      eine unrichtige oder unvollständige Meldung (Paragraph 6,) abgibt und dadurch Rechtsträger, die eine Funktion gemäß Artikel 57, Absatz eins, Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2024/1624 bei einer juristischen Person, die einem Express Trust ähnelt, oder die eine Funktion gemäß Artikel 58, Absatz eins, Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2024/1624 bei einem Express Trust oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung wahrnehmen, oder Substiftungen nicht offenlegt,
    3. Ziffer 3
      seiner Meldepflicht gemäß Artikel 63, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1624 oder Paragraph 3, Absatz 5, trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt,
    4. Ziffer 4
      keine Meldung abgibt, obwohl er gemäß Paragraph 8, dazu verpflichtet wäre oder in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 11, vor der Beurkundung oder Aufnahme einer Notariatsurkunde zum Zwecke des Erwerbs eines im Inland gelegenen Grundstücks keine, eine unrichtige oder eine unvollständige Meldung abgibt und dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offenlegt,
    5. Ziffer 5
      Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, Nominees und Nominatoren gemäß Artikel 63, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1624 nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt und dadurch wirtschaftliche Eigentümer, Nominees und Nominatoren nicht offenlegt,
    6. Ziffer 6
      Änderungen der Angaben über Rechtsträger, die eine Funktion bei einem Rechtsträger oder einem obersten Rechtsträger wahrnehmen, oder über Substiftungen gemäß Artikel 63, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1624 nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt und dadurch diese Rechtsträger oder Substiftungen nicht offenlegt,
    7. Ziffer 7
      seinen Status als Trustee oder als Person, die eine entsprechende Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung innehat, nicht gemäß Paragraph 3, Absatz 7, offenlegt und die geforderten Angaben nicht gemäß Paragraph 3, Absatz 7, vorlegt,
    8. Ziffer 8
      seinen Status als meldepflichtiger ausländischer Rechtsträger nicht gemäß Paragraph 3, Absatz 9, offenlegt und die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer des meldepflichtigen ausländischen Rechtsträgers nicht gemäß Paragraph 3, Absatz 9, vorlegt, oder
    9. Ziffer 9
      seinen Status als Nominee nicht gemäß Paragraph 5, offenlegt
    und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 5, in Verbindung mit Artikel 66, der Verordnung (EU) 2024/1624 erforderlich sind, nicht einholt oder die Kopien der Dokumente und Informationen nicht gemäß Paragraph 3, Absatz 3, sowie Artikel 63, Absatz 6, der Verordnung (EU) 2024/1624 entsprechend aufbewahrt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig, und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer seine Pflichten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, 2 und 4 oder als Trustee gemäß Paragraph 3, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und 4, 7 oder als Nominee gemäß Paragraph 5, in Verbindung mit Artikel 66, der Verordnung (EU) 2024/1624 verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig, und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wer, ohne den Tatbestand des Absatz eins, zu erfüllen, im Zuge der Übermittlung eines Compliance-Packages vorsätzlich falsche oder verfälschte Dokumente an das Register übermittelt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich, ohne den Tatbestand der Absatz eins, oder 3 zu erfüllen, eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgibt oder Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, Nominees und Nominatoren oder Rechtsträger, die eine Funktion bei einem Rechtsträger oder einem obersten Rechtsträger wahrnehmen, oder Substiftungen nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt, und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
  6. Absatz 6,Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich, ohne den Tatbestand der Absatz eins, oder 3 zu erfüllen, bei der Übermittlung eines Compliance-Packages erforderliche Dokumente (Paragraph 7, Absatz eins,) nicht übermittelt oder sonstige Pflichten nach Paragraph 7, nicht erfüllt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  7. Absatz 7,Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich Datensätze, die mit einer Auskunftssperre oder einer Einschränkung der Einsicht (Paragraph 11,) gekennzeichnet sind, oder wer vorsätzlich Auszüge, in denen solche Datensätze enthalten sind, an Dritte weitergibt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
  8. Absatz 8,Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Auszug gemäß Paragraph 14, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, abruft, obwohl kein berechtigtes Interesse gemäß diesen Bestimmungen vorliegt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
  9. Absatz 9,Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer, ohne hierdurch den Tatbestand eines Finanzvergehens zu erfüllen, im Rahmen einer Nachschau gemäß Paragraph 19, vorsätzlich die Pflichten zur Erteilung von umfassenden Auskünften, Ermöglichung einer umfassenden Überprüfung, Gewährung eines Einblicks in die geführten Aufzeichnungen oder zur Vorlage der in Paragraph 18, Absatz 5, angeführten Dokumente und Unterlagen verletzt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
  10. Absatz 10,Die Finanzvergehen nach Absatz eins bis 9 hat das Gericht niemals zu ahnden.
  11. Absatz 11,Ergibt sich innerhalb des dienstlichen Wirkungsbereiches der Registerbehörde der begründete Verdacht auf das Vorliegen eines Finanzvergehens oder einer Finanzordnungswidrigkeit nach Absatz eins bis 9, hat die Registerbehörde die gemäß Paragraph 58, FinStrG zuständige Finanzstrafbehörde hiervon zu verständigen.

Im RIS seit

30.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2026

Gesetzesnummer

20013323

Dokumentnummer

NOR40281625