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§ 23 WiEReG 2027

Fassungen
ab 10.07.2027 — BGBl. I Nr. 94/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2310.07.2027 BGBl. I Nr. 94/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

10.07.2027BGBl. I Nr. 94/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WiEReG 2027

Index

37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht

Text

7. Abschnitt
Nutzungsentgelte

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat für die Nutzung des Registers mit Verordnung ein Nutzungsentgelt für die folgenden Nutzungsarten des Registers vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      Einsicht der Verpflichteten gemäß Paragraph 12, Absatz 2,;
    2. Ziffer 2
      Einsicht der Verpflichteten gemäß Paragraph 12, Absatz 2, unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß Paragraph 7,;
    3. Ziffer 3
      Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gemäß Paragraph 13,;
    4. Ziffer 4
      Einsicht der Verpflichteten gemäß Paragraph 12, Absatz 3,;
    5. Ziffer 5
      Einsicht der Verpflichteten unter Verrechnung eines jährlichen pauschalen Nutzungsentgeltes. Das jährliche pauschale Nutzungsentgelt berechtigt zur Nutzung gemäß Ziffer eins bis 4 sowie zur Vornahme von Meldungen als Parteienvertreter für Rechtsträger. Ein bereits entrichtetes jährliches Nutzungsentgelt kann nicht rückerstattet werden. Das pauschale Nutzungsentgelt kann entsprechend der erwarteten Nutzung des Registers festgelegt werden.
  2. Absatz 2,Die Registerbehörde hat das Nutzungsentgelt für die Nutzungsarten gemäß Absatz eins, vor der Nutzung des Registers im Wege eines elektronischen Zahlungsverfahrens zu verrechnen. Wenn Verpflichtete ein pauschales Nutzungsentgelt zur Verwendung des Registers gemäß Absatz eins, Ziffer 5, entrichtet haben, so hat die Registerbehörde diese vier Wochen vor Beginn des neuen Nutzungszeitraumes im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal zur Zahlung des Nutzungsentgeltes für den nachfolgenden Nutzungszeitraum aufzufordern. Sollte der Verpflichtete bis zum Beginn des neuen Nutzungszeitraums keine Zahlung durchführen, so endet die Nutzung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, mit dem Ende des Nutzungszeitraums.
  3. Absatz 3,Ein Verpflichteter kann sich für die Einsicht auch eines Service Providers als Auftragsverarbeiter bedienen, der aufgrund eines Vertrages mit der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, im Auftrag des Verpflichteten Auszüge gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 über den Webservice des Unternehmensserviceportals gemäß Paragraph 12, Absatz 7, abrufen kann. Der Service Provider hat diesfalls die Stammzahl des betreffenden Verpflichteten zu übermitteln und sicherzustellen, dass die betreffenden Auszüge nur an den Verpflichteten übermittelt werden, in dessen Vertretung abgefragt wurde. Die Nutzungsentgelte hat der Service Provider laufend im Namen und für Rechnung des Bundes zu vereinnahmen und laufend auf einem für diesen Zweck eingerichteten Konto gutzuschreiben. Hierbei ist der Service Provider lediglich eine Zahlstelle. Die im Namen und für Rechnung des Bundes vereinnahmten Nutzungsentgelte sind quartalsweise bis zum 15. des erstfolgenden Kalendermonats in voller Höhe an den Bundesminister für Finanzen abzuführen. Diese sind gemäß Absatz 3, von der Bundesrechenzentrum GmbH für die Registerbehörde zu vereinnahmen.
  4. Absatz 4,Das Nutzungsentgelt ist von der Bundesrechenzentrum GmbH für den Bundesminister für Finanzen als Registerbehörde zu vereinnahmen und laufend auf einem für diesen Zweck eingerichteten Konto gutzuschreiben. Hierbei ist die Bundesrechenzentrum GmbH lediglich eine Zahlstelle. Die vereinnahmten Nutzungsentgelte sind monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonats in voller Höhe an den Bundesminister für Finanzen abzuführen. Gleichzeitig sind der Bundesrechenzentrum GmbH die Betriebs- und die Weiterentwicklungskosten des Registers gemäß Paragraph 8, zu ersetzen.
  5. Absatz 5,Die Summe der Nutzungsentgelte gemäß Absatz eins, darf die unbedingt erforderlichen Kosten für die Gewährleistung der Qualität der im Register gespeicherten Angaben und die Bereitstellung der Angaben nicht überschreiten. Erforderliche Kosten sind:
    1. Ziffer eins
      sämtliche Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Registers;
    2. Ziffer 2
      sämtliche Aufwendungen für den Betrieb des Registers;
    3. Ziffer 3
      der durchschnittliche Personalaufwand des betreffenden Kalenderjahres gemäß der WFA-FinAV für die Aufgabe der Registerbehörde;
    4. Ziffer 4
      Aufwendungen für zukünftige Weiterentwicklungen des Registers, wenn diese schon hinreichend feststehen und innerhalb der nächsten drei Jahre eintreten.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen hat jährlich zu prüfen, ob die Summe der vereinnahmten Nutzungsentgelte geringer als die Summe der Verwaltungskosten ist. Maßgeblich hiefür sind jeweils die letzten zehn Kalenderjahre. Wenn die Summe der vereinnahmten Nutzungsentgelte die Summe der Verwaltungskosten übersteigt, dann hat der Bundesminister für Finanzen die Nutzungsentgelte im nächsten Kalenderjahr entsprechend herabzusetzen. Der Bundesminister für Finanzen kann die Nutzungsentgelte erhöhen, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Summe der vereinnahmten Nutzungsentgelte die Verwaltungskosten im nächsten Kalenderjahr übersteigt.
  7. Absatz 7,Die jeweiligen Nutzungsentgelte gemäß Absatz eins, werden der Höhe nach so festgesetzt, dass ein wirksamer Zugang zu Auszügen aus dem Register nicht beeinträchtigt wird.
  8. Absatz 8,Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung die technischen Vorkehrungen für die gemäß Artikel 10, Absatz 19, der Richtlinie (EU) 2024/1640 vorgesehene Vernetzung der Register auf europäischer Ebene treffen und zusätzliche technische Möglichkeiten für die Einsicht in das Register vorsehen und hiefür ein gesondertes Nutzungsentgelt festlegen.

Schlagworte

Betriebskosten

Im RIS seit

30.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2026

Gesetzesnummer

20013323

Dokumentnummer

NOR40281626