Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 94/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht
Text
Übergangsbestimmungen
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Wurde einem Antrag eines wirtschaftlichen Eigentümers gemäß § 10a WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, stattgegeben und die Einschränkung der Einsicht gewährt, so gilt eine solche Einschränkung bis zum Ablauf der im Bescheid genannten Frist als Gewährung der Einschränkung der Einsicht gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes.Wurde einem Antrag eines wirtschaftlichen Eigentümers gemäß Paragraph 10 a, WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, stattgegeben und die Einschränkung der Einsicht gewährt, so gilt eine solche Einschränkung bis zum Ablauf der im Bescheid genannten Frist als Gewährung der Einschränkung der Einsicht gemäß Paragraph 11, dieses Bundesgesetzes. (2)Absatz 2,Auf Anträge gemäß § 10a WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, die vor dem 10. Juli 2027 gestellt wurden, ist § 11 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Auf Anträge gemäß Paragraph 10 a, WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, die vor dem 10. Juli 2027 gestellt wurden, ist Paragraph 11, dieses Bundesgesetzes anzuwenden. (3)Absatz 3,Auf Anträge gemäß § 10 WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, die vor dem 10. Juli 2027 gestellt wurden, sind die §§ 13 und 14 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Auf Anträge gemäß Paragraph 10, WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, die vor dem 10. Juli 2027 gestellt wurden, sind die Paragraphen 13 und 14 dieses Bundesgesetzes anzuwenden. (4)Absatz 4,Als Nutzungsentgelte und Verwaltungskosten gemäß § 23 Abs. 6 gelten auch Nutzungsentgelte und Verwaltungskosten gemäß § 17 WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017.Als Nutzungsentgelte und Verwaltungskosten gemäß Paragraph 23, Absatz 6, gelten auch Nutzungsentgelte und Verwaltungskosten gemäß Paragraph 17, WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,. (5)Absatz 5,Als Stichtag für die Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 4 ist für Rechtsträger, die bereits eine Meldung gemäß § 5 WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, abgegeben haben, das Datum dieser Meldung heranzuziehen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Meldungen anzuwenden, welche nach dem 9. Juli 2027 übermittelt werden.Als Stichtag für die Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ist für Rechtsträger, die bereits eine Meldung gemäß Paragraph 5, WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, abgegeben haben, das Datum dieser Meldung heranzuziehen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Meldungen anzuwenden, welche nach dem 9. Juli 2027 übermittelt werden. (6)Absatz 6,Die Registerbehörde hat bis zum 31. Dezember 2027 für alle im Register gespeicherten Personen mit Wohnsitz im Inland eine Abfrage gemäß § 9 Abs. 5 durchzuführen und diese Daten im Register zu speichern.Die Registerbehörde hat bis zum 31. Dezember 2027 für alle im Register gespeicherten Personen mit Wohnsitz im Inland eine Abfrage gemäß Paragraph 9, Absatz 5, durchzuführen und diese Daten im Register zu speichern.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281628