Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 94/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht
Text
Pflichten von Nominees
§ 5.Paragraph 5,
Nominees haben den in § 15 Abs. 1 genannten Behörden nach Aufforderung die in Art. 66 der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Informationen offenzulegen und die erforderlichen Dokumente zur Verfügung zu stellen. Nominees haben zumindest einmal jährlich zu prüfen, ob sie über angemessene, zutreffende und aktuelle Informationen gemäß Art. 66 der Verordnung (EU) 2024/1624 verfügen. Die Aufbewahrungspflichten gemäß § 3 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden. Nominees haben den in Paragraph 15, Absatz eins, genannten Behörden nach Aufforderung die in Artikel 66, der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Informationen offenzulegen und die erforderlichen Dokumente zur Verfügung zu stellen. Nominees haben zumindest einmal jährlich zu prüfen, ob sie über angemessene, zutreffende und aktuelle Informationen gemäß Artikel 66, der Verordnung (EU) 2024/1624 verfügen. Die Aufbewahrungspflichten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281608