(6)Absatz 6,In den Fällen des Art. 63 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1624 kann bei der Meldung von Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e, j bis m beantragt werden, dass die natürlichen Personen, die Angehörige der Führungsebene des Rechtsträgers sind, automatisiert übernommen werden. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat jene natürlichen Personen, die gemäß Art. 63 Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 Angehörige der Führungsebene des Rechtsträger sind, aus dem Firmenbuch zu übernehmen und laufend aktuell zu halten. Wenn die natürlichen Personen, die Angehörige der Führungsebene sind, nicht mehr im Firmenbuch eingetragen sind, so hat die Bundesanstalt Statistik Österreich die Meldung gemäß dieser Bestimmung zu beenden. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden auf Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. c bis e und j bis m in Liquidation, bei denen ein Abwickler keine natürliche Person ist.In den Fällen des Artikel 63, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2024/1624 kann bei der Meldung von Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis e, j bis m beantragt werden, dass die natürlichen Personen, die Angehörige der Führungsebene des Rechtsträgers sind, automatisiert übernommen werden. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat jene natürlichen Personen, die gemäß Artikel 63, Absatz 4, Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 Angehörige der Führungsebene des Rechtsträger sind, aus dem Firmenbuch zu übernehmen und laufend aktuell zu halten. Wenn die natürlichen Personen, die Angehörige der Führungsebene sind, nicht mehr im Firmenbuch eingetragen sind, so hat die Bundesanstalt Statistik Österreich die Meldung gemäß dieser Bestimmung zu beenden. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden auf Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, bis e und j bis m in Liquidation, bei denen ein Abwickler keine natürliche Person ist.