Rechtstracker.at

§ 6 WiEReG 2027

Fassungen
ab 10.07.2027 — BGBl. I Nr. 94/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 610.07.2027 BGBl. I Nr. 94/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

10.07.2027BGBl. I Nr. 94/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WiEReG 2027

Index

37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht

Text

3. Abschnitt
Meldungen

Meldung der Daten durch die Rechtsträger

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Rechtsträger haben die nachfolgenden Daten an das Register zu melden:
    1. Ziffer eins
      die Daten gemäß Artikel 62, Absatz eins, Unterabs. 2 und Artikel 66, der Verordnung (EU) 2024/1624 sowie die im Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 10, Absatz 6, der Richtlinie (EU) 2024/1640 festgelegten Daten, wobei folgendes gilt:
      1. Litera a
        bei natürlichen Personen mit Wohnsitz im Inland ist nur der Name, das Geburtsdatum und sofern zur Ermittlung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens erforderlich, der Geburtsort und die Postleitzahl des Wohnsitzes zu melden; bei natürlichen Personen ohne Wohnsitz im Inland ist die Wohnanschrift, das Wohnsitzland, die Staatsangehörigkeiten, die Nummer und Art eines Ausweisdokuments zu melden und eine Kopie des Ausweisdokuments zu übermitteln; bei verstorbenen natürlichen Personen nur der Name, und falls vorhanden, das Geburtsdatum zu melden und
      2. Litera b
        bei allen zu meldenden juristischen Personen und Rechtsvereinbarung mit Sitz im Inland ist nur die Stammzahl zu melden; bei juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen mit Sitz im Ausland ist der Name, die Rechtsform, die Adresse, die Stammzahl und das Stammregister zu melden,
    2. Ziffer 2
      die in Paragraph 7, vorgesehenen Daten, sofern ein Compliance-Package übermittelt wird;
    3. Ziffer 3
      die in Absatz 2, angeführten Daten.
  2. Absatz 2,Rechtsträger haben die folgenden zusätzlichen Daten an das Register zu melden:
    1. Ziffer eins
      bei indirekten wirtschaftlichen Eigentümern die folgenden Daten über die obersten Rechtsträger:
      1. Litera a
        sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz 2, handelt, die Stammzahl sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger sowie eine etwaige Kontrolle durch den wirtschaftlichen Eigentümer;
      2. Litera b
        sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland handelt, den Namen und den Sitz des Rechtsträgers, die Rechtsform, die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten, oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger sowie eine etwaige Kontrolle durch den wirtschaftlichen Eigentümer.
      Die Daten indirekter wirtschaftlicher Eigentümer sind nicht zu melden und von der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übernehmen, wenn deren wirtschaftliches Eigentum durch einen obersten Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 begründet wird, der selbst als Rechtsträger im Register eingetragen ist, es sei denn, es wird ausdrücklich auf die Übernahme der wirtschaftlichen Eigentümer aus der Meldung dieses obersten Rechtsträgers verzichtet;
    2. Ziffer 2
      Bei Stiftern, Gründern, Trustors/Settlors und Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, die Angabe des jeweiligen Anteils an den Vermögenswerten, die zugewendet wurden unter Berücksichtigung von Zu- und Nachstiftungen und vergleichbaren Vorgängen;
    3. Ziffer 3
      für jeden wirtschaftlichen Eigentümer die Angabe, ob eine Nominee-Vereinbarung vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Nominee oder Nominator ist;
    4. Ziffer 4
      die Angabe, ob eine für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentums relevante Nominee-Vereinbarung vorliegt;
    5. Ziffer 5
      wenn eine Funktion gemäß Artikel 57, Absatz eins, Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2024/1624 bei einer juristischen Person, die einem Express Trust ähnelt oder eine Funktion gemäß Artikel 58, Absatz eins, Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2024/1624 bei einer Rechtsvereinbarung, einem Rechtsträger oder einem obersten Rechtsträger von einer juristischen Person wahrgenommen wird oder von einer Privatstiftung eine Substiftung errichtet wird, die folgenden Angaben:
      1. Litera a
        bei juristischen Personen oder Substiftungen mit Sitz im Inland, die Stammzahl;
      2. Litera b
        bei juristischen Personen oder bei Substiftungen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland, den Namen, den Sitz, die Rechtsform und die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren;
    6. Ziffer 6
      bei Meldungen durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 6 bis 10) die Angabe,
      1. Litera a
        ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch den berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß den Anforderungen dieses Bundesgesetzes festgestellt und überprüft wurden,
      2. Litera b
        ob ein Compliance-Package (Paragraph 7,) übermittelt wird und bejahendenfalls, ob dessen Inhalt von allen Verpflichteten oder nur auf Anfrage eingesehen werden kann (eingeschränktes Compliance-Package); im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages die Angabe, ob bestimmten Verpflichteten Einsicht gewährt werden soll. Bei eingeschränkten Compliance-Packages ist anzugeben, ob der berechtigte Parteienvertreter oder der Rechtsträger oder beide Freigaben erteilen können,
      3. Litera c
        einer E-Mail-Adresse des berufsmäßigen Parteienvertreters und allenfalls des Rechtsträgers, sofern ein Compliance-Package übermittelt wird. Die Angabe einer E-Mail-Adresse des Rechtsträgers ist im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages verpflichtend, wenn der Rechtsträger selbst Freigaben erteilen soll, und
      4. Litera d
        ob an die angegebene E-Mail-Adresse des berufsmäßigen Parteienvertreters oder des Rechtsträgers Rückfragen im Zusammenhang mit einer Meldung oder einem Compliance-Package im elektronischen Wege übermittelt werden dürfen.
  3. Absatz 3,Rechtsvereinbarungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 und ausländische Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz 3,, bei denen es sich um Rechtsvereinbarungen handelt, haben ein Compliance-Package gemäß Paragraph 7, zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die Meldung der in Absatz eins, genannten Daten hat von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (Paragraph eins, USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, USPG ist zulässig. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren.
  5. Absatz 5,Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von zu meldenden natürlichen Personen mit Wohnsitz im Inland ist über das Stammzahlenregister automatisationsunterstützt das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ zu ermitteln. Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von juristischen Personen mit Sitz im Inland sind mit Hilfe der Stammzahl über die Stammregister automatisationsunterstützt die Stammdaten dieser juristischen Personen abzufragen. Eine Meldung von natürlichen Personen mit Wohnsitz im Inland oder Rechtsträgern mit Sitz im Inland ist nur nach erfolgreicher Identifikation zulässig. Insoweit zu meldende Daten automatisationsunterstützt ergänzt werden können, ist keine Meldung der betreffenden Daten durch den Rechtsträger erforderlich.
  6. Absatz 6,In den Fällen des Artikel 63, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2024/1624 kann bei der Meldung von Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis e, j bis m beantragt werden, dass die natürlichen Personen, die Angehörige der Führungsebene des Rechtsträgers sind, automatisiert übernommen werden. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat jene natürlichen Personen, die gemäß Artikel 63, Absatz 4, Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 Angehörige der Führungsebene des Rechtsträger sind, aus dem Firmenbuch zu übernehmen und laufend aktuell zu halten. Wenn die natürlichen Personen, die Angehörige der Führungsebene sind, nicht mehr im Firmenbuch eingetragen sind, so hat die Bundesanstalt Statistik Österreich die Meldung gemäß dieser Bestimmung zu beenden. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden auf Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, bis e und j bis m in Liquidation, bei denen ein Abwickler keine natürliche Person ist.
  7. Absatz 7,Wenn für einen Rechtsträger noch keine Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter abgegeben wurde, so kann jeder berufsmäßige Parteienvertreter unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht eine Meldung gemäß diesem Paragraphen abgeben. Nach Abgabe einer Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter für einen Rechtsträger kann ein anderer berufsmäßiger Parteienvertreter für diesen Rechtsträger nur dann eine Meldung abgeben, wenn dieser im elektronischen Wege der Registerbehörde unter Berufung auf die erteilte Vollmacht den Wechsel der Berechtigung zur Abgabe einer Meldung anzeigt. Die Registerbehörde hat den Rechtsträger über den Wechsel der Berechtigung zu informieren und darauf hinzuweisen, dass der Wechsel binnen zwei Wochen ab deren Beantragung im Register eingetragen wird, sofern kein Widerspruch des Rechtsträgers innerhalb dieser Frist bei der Registerbörde eingeht. Nach Ablauf der Frist endet die Möglichkeit zur Meldung für den ursprünglich vertretungsbefugten Parteienvertreter und Meldungen können nur von dem berufsmäßigen Parteienvertreter eingebracht werden, der zuletzt den Wechsel der Berechtigung angezeigt hat. Die Registerbehörde kann auf Antrag des Rechtsträgers den Wechsel der Berechtigung schon vor Ablauf der zweiwöchigen Frist eintragen, wenn im Antrag glaubhaft gemacht wird, dass dies zur Wahrung der Meldefrist erforderlich ist.
  8. Absatz 8,Gegen berufsmäßige Parteienvertreter oder deren Beschäftigte, die wirtschaftliche Eigentümer festgestellt, überprüft und gemeldet oder ein Compliance-Package übermittelt haben, können Dritte daraus Schadenersatzansprüche nur dann erheben, wenn die berufsmäßigen Parteienvertreter oder deren Beschäftigte vorsätzlich oder krass grob fahrlässig gegen ihre Sorgfaltspflichten nach diesem Bundesgesetz verstoßen haben.
  9. Absatz 9,Aktiengesellschaften, die unter die Ausnahme des Artikel 65, der Verordnung (EU) 2024/1624 fallen, haben der Registerbehörde nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung vorliegen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat die Registerbehörde dies zu vermerken. Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung ist unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von 28 Tagen eine Meldung gemäß Absatz eins, zu übermitteln.
  10. Absatz 10,Jeder Rechtsträger kann über das Unternehmensserviceportal einen Auszug gemäß Paragraph 14, Absatz 5, über seine eigenen Daten sowie einen Nachweis der Registrierung abrufen. Sofern dies beantragt wird, sind in den Auszug auch historische Daten aufzunehmen.

Schlagworte

Zustiftung

Im RIS seit

30.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2026

Gesetzesnummer

20013323

Dokumentnummer

NOR40281609

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2026/94/P6/NOR40281609