Rechtstracker.at

§ 9 WiEReG 2027

Fassungen
ab 10.07.2027 — BGBl. I Nr. 94/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 910.07.2027 BGBl. I Nr. 94/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

10.07.2027BGBl. I Nr. 94/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WiEReG 2027

Index

37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht

Text

4. Abschnitt
Registerführung

Registerführung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Registerbehörde hat ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Register) als regelmäßig ergänzte, zeitlich geschichtete Datensammlung zu führen und sich hiefür der in Absatz 10, genannten gesetzlichen Auftragsverarbeiter zu bedienen. Das Register hat jede gemeldete Änderung des wirtschaftlichen Eigentums von Rechtsträgern sowie von Nominee-Vereinbarungen nach deren erstmaliger Eintragung in das Register zu enthalten. Dieses Register wird zu den folgenden Zwecken geführt:
    1. Ziffer eins
      zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung;
    2. Ziffer 2
      zur Durchführung unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG 2024;
    3. Ziffer 3
      zur Gewährleistung der Transparenz von wirtschaftlichen Eigentümern und Nominee-Vereinbarungen bei der Vergabe von öffentlichen Förderungen, öffentlichen Aufträgen und Konzessionen;
    4. Ziffer 4
      zur außenwirtschaftsstatistischen Darstellung von Auslandsbeziehungen.
  2. Absatz 2,Das Register gemäß Absatz eins, hat die folgenden Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, 7 und 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 im Unternehmensregister gespeicherten Daten der einzutragenden Rechtsträger;
    2. Ziffer 2
      die gemäß den Paragraphen 6 bis 8 einzutragenden Daten;
    3. Ziffer 3
      die Eigentümer und vertretungsbefugten Personen der einzutragenden Rechtsträger;
    4. Ziffer 4
      in Fällen, in denen keine Person gemäß Artikel 63, Absatz 3 und Artikel 64, Absatz 6, der Verordnung (EU) 2024/1624 als wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt wird, die folgenden zu speichernden Daten und Informationen:
      1. Litera a
        eine gemäß Artikel 63, Absatz 4, Buchstabe a und Artikel 64, Absatz 7, Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1624 mit einer Begründung versehene entsprechende Erklärung, dass es keinen wirtschaftlichen Eigentümer gibt oder dass die wirtschaftlichen Eigentümer nicht ermittelt werden konnten, und
      2. Litera b
        Angaben zu allen der Führungsebene der juristischen Person angehörigen natürlichen Personen, die den Angaben gemäß Artikel 62, Absatz eins, Unterabs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1624 entsprechen.
    5. Ziffer 5
      jene Daten und Informationen, die gemäß diesem Bundesgesetz zur Registerführung und für die risikoorientierte Aufsicht erforderlich sind.
  3. Absatz 3,Der Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde sind zur Aufnahme in das Register die Daten gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 sowie die Daten zur Kapitalbeteiligung an Rechtsträgern und deren Änderungen (Berichtigungen, Löschungen) betreffend
    1. Ziffer eins
      die im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis g, i bis m und Ziffer 2, Litera a,,
    2. Ziffer 2
      die im Vereinsregister eingetragenen Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera n,,
    3. Ziffer 3
      die im Stiftungs- und Fondsregister eingetragenen Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b,,
    4. Ziffer 4
      die in aufgrund eines Landesgesetzes eingerichteten Registern eingetragenen Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, und
    5. Ziffer 5
      die im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragenen Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera h,, Ziffer 3 und Absatz 3
    von den jeweils zuständigen Behörden in den Fällen gemäß Ziffer eins und 2 unverzüglich auf elektronischem Wege nach Kenntnisnahme über eine von der Bundesanstalt Statistik Österreich definierte Schnittstelle unentgeltlich zu übermitteln. Die organschaftlichen Vertreter der Vereine (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 VerG) sind mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ zu übermitteln. Die Registerbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass Stiftungen und Fonds gemäß Ziffer 3 und 4 in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragen sind und die ihr zur Kenntnis gelangten Änderungen eingetragen werden. Die jeweils in den Fällen gemäß Ziffer 3 bis 5 zuständigen Behörden haben der Registerbehörde die erforderlichen Daten zu übermitteln. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zu jedem Rechtsträger die gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 im Unternehmensregister gespeicherten Daten in das Register zu übernehmen. Darunter fallen auch die mit der Rechtsform „Express Trust“, „ähnliche Rechtsvereinbarung“ und „meldepflichtiger ausländischer Rechtsträger“ im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene gespeicherten Rechtsträger. Insoweit eine Übernahme der Daten möglich ist, entfällt die Verpflichtung zur gesonderten Übermittlung der Daten durch die jeweils zuständigen Behörden. Paragraph 25, Absatz 3 bis 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ist sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Daten der im Register gespeicherten natürlichen Personen sind soweit möglich unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ zu speichern. Soweit darüber hinaus Daten von natürlichen Personen für die Erstellung von Auszügen benötigt werden, so ist über das Stammzahlenregister automatisationsunterstützt das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ zu ermitteln. Die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten sind abzufragen, um Daten für die vorgenannten natürlichen Personen zu übernehmen, zu ergänzen und aktuell zu halten. Zu diesem Zweck kann auch das Ergänzungsregister für natürliche Personen abgefragt werden. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, der Bundesanstalt Statistik Österreich auf deren Verlangen zum Zweck der Ergänzung und der Überprüfung der Daten der vorgenannten natürlichen Personen eine Abfrage gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, MeldeG auf das Zentrale Melderegister zu eröffnen. Danach ist der Änderungsdienst gemäß Paragraph 16 c, Absatz eins, MeldeG zu verwenden. Die Daten der im Register gespeicherten juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen sind soweit möglich mit dem jeweiligen inländischen Stammregister automationsunterstützt abzugleichen, zu ergänzen und laufend aktuell zu halten. Soweit darüber hinaus Daten von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen für die Erstellung von Auszügen benötigt werden, so sind deren Daten ebenfalls soweit möglich mit dem jeweiligen Stammregister abzugleichen und zu ergänzen.
  5. Absatz 5,Bei natürlichen Personen mit Wohnsitz im Inland sind unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens die Daten der Ausweisdokumente, ausgenommen Reisepässe gemäß Paragraph 4 a, Passgesetz 1992, automatisiert aus der Zentralen Evidenz gemäß Paragraph 22 b, Absatz 4, Passgesetz 1992 abzufragen. Im Register sind die Nummer, die Art, der Status und die Gültigkeitsdauer des Ausweisdokuments mit der längsten verbleibenden Gültigkeitsdauer zu speichern und laufend aktuell zu halten.
  6. Absatz 6,Alle im Register gespeicherten Personen ohne Wohnsitz im Inland, bei denen Name, Geburtsdatum und Geburtsort ident sind und bei denen kein bereichsspezifisches Personenkennzeichen gespeichert ist, sind für die Zwecke der Verbesserung der Personensuche zusammenzuführen. Alle übrigen Daten zu diesen Personen sind bei dem Datensatz des jeweiligen Rechtsträgers zu speichern und können auch unterschiedlich sein.
  7. Absatz 7,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat geeignete Maßnahmen zu treffen, dass die Daten über einen wirtschaftlichen Eigentümer, einen Nominee und einen Nominator einer Gesellschaft und die Daten des Rechtsträgers nach Ablauf von zehn Jahren nach der Beendigung des Rechtsträgers im Register der wirtschaftlichen Eigentümer automatisiert gelöscht werden.
  8. Absatz 8,Die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer sind an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, die diese Daten für statistische Zwecke verarbeiten darf.
  9. Absatz 9,Der Bundesminister für Finanzen hat die Bundesanstalt Statistik Österreich und die Bundesrechenzentrum GmbH mit der Errichtung, inklusive der Herstellung der erforderlichen Anbindungen, dem Betrieb und der Weiterentwicklung des Registers zu beauftragen. Die Kooperation zwischen Bundesanstalt Statistik Österreich und der Bundesrechenzentrum GmbH hat in Abstimmung mit dem Bundesminister für Finanzen zu erfolgen. Die Leistungen der Bundesanstalt Statistik Österreich sind gemäß Paragraph 32, des Bundesstatistikgesetzes 2000 und die Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH sind gemäß Paragraph 5, BRZ GmbH zu erbringen.
  10. Absatz 10,Die Registerbehörde ist datenschutzrechtlich Verantwortliche für das Register. Die Bundesanstalt Statistik Österreich und die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Bundesrechenzentrum GmbH) sind für das Register gesetzliche Auftragsverarbeiterinnen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Schlagworte

Stiftungsregister

Im RIS seit

30.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2026

Gesetzesnummer

20013323

Dokumentnummer

NOR40281612

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2026/94/P9/NOR40281612