Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wagniskapitalfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Text
Haftungsverhältnisse
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Forderungen gegen Aktionäre kann auf deren Anteile am WKF, jedoch nicht auf die Vermögenswerte des WKF Exekution geführt werden.
(2)Absatz 2,Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Forderungen aus Verbindlichkeiten, die der AIFM für einen WKF nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wirksam begründet hat, kann nur auf die Vermögenswerte des WKF Exekution geführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2023
Dokumentnummer
NOR40254741