Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wagniskapitalfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Verfügungsbeschränkungen
§ 7.Paragraph 7,
Die WK-AG, der AIFM oder die Verwahrstelle dürfen auf Rechnung des Gesellschaftsvermögens des WKF keinen Kredit aufnehmen, außer die Fondsbestimmungen sehen dies vor. Sofern der Aktionärskreis der WK-AG Personen umfasst, die als qualifizierte Privatkunden einzustufen sind, dürfen sich Kredite auf nicht mehr als 30 vH des Nettoinventarwerts gemäß § 17 AIFMG des Gesellschaftsvermögens belaufen. Die WK-AG, der AIFM oder die Verwahrstelle dürfen auf Rechnung des Gesellschaftsvermögens des WKF keinen Kredit aufnehmen, außer die Fondsbestimmungen sehen dies vor. Sofern der Aktionärskreis der WK-AG Personen umfasst, die als qualifizierte Privatkunden einzustufen sind, dürfen sich Kredite auf nicht mehr als 30 vH des Nettoinventarwerts gemäß Paragraph 17, AIFMG des Gesellschaftsvermögens belaufen.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2023
Dokumentnummer
NOR40254728