Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 153/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 3Artikel 2, Paragraph 3
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,, zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,)
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Das Erweiterte Präsidium kann abweichend von Art. I § 13 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der zum im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode eine Spartenordnung beschließen, die sieben Sparten umfasst und vor Beginn der nächsten Funktionsperiode in Kraft tritt.Das Erweiterte Präsidium kann abweichend von Artikel römisch eins, Paragraph 13, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in der zum im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode eine Spartenordnung beschließen, die sieben Sparten umfasst und vor Beginn der nächsten Funktionsperiode in Kraft tritt.
(2)Absatz 2,Für den Fall einer Änderung der Spartenordnung gemäß Abs. 1 gilt Folgendes:Für den Fall einer Änderung der Spartenordnung gemäß Absatz eins, gilt Folgendes:
Vertreter von Fachverbänden (Fachgruppen, Fachvertretungen), die einer anderen Sparte zugeordnet werden, scheiden aus der Spartenkonferenz ihrer bisherigen Sparte aus; sie verbleiben jedoch als Vertreter für die neue Sparte im jeweiligen Wirtschaftsparlament.
Mitglieder einer Spartenkonferenz, die gemäß lit. a ausscheiden, sind in ihrer bisherigen Spartenkonferenz nicht nach zu besetzen.Mitglieder einer Spartenkonferenz, die gemäß Litera a, ausscheiden, sind in ihrer bisherigen Spartenkonferenz nicht nach zu besetzen.
Eine durch das Ausscheiden eines Einzelorganes gemäß lit. a erforderliche Nachwahl in dessen bisheriger Spartenkonferenz hat gemäß § 115 Abs. 1 des Art. I dieses Bundesgesetzes aus dem Kreise der verbliebenen Mitglieder der Spartenkonferenz zu erfolgen.Eine durch das Ausscheiden eines Einzelorganes gemäß Litera a, erforderliche Nachwahl in dessen bisheriger Spartenkonferenz hat gemäß Paragraph 115, Absatz eins, des Artikel römisch eins, dieses Bundesgesetzes aus dem Kreise der verbliebenen Mitglieder der Spartenkonferenz zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2015
Dokumentnummer
NOR40026372