Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 153/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 6Artikel 2, Paragraph 6
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,, zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,)
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die weiteren Mitglieder des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß Art. I § 36 Abs. 1 Z 4 dieses Bundesgesetzes sind von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer zu bestellen.Die weiteren Mitglieder des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß Artikel römisch eins, Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 4, dieses Bundesgesetzes sind von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer zu bestellen.
(2)Absatz 2,Basis für die Bestellung der weiteren Mitglieder des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer im Sinne des Art. I § 114 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes sind die von den Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer vertreten sind, bei den Urwahlen im Jahre 2000 im Bereich aller Landeskammern im Gesamten erreichten Mandate.Basis für die Bestellung der weiteren Mitglieder des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer im Sinne des Artikel römisch eins, Paragraph 114, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes sind die von den Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer vertreten sind, bei den Urwahlen im Jahre 2000 im Bereich aller Landeskammern im Gesamten erreichten Mandate.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2015
Dokumentnummer
NOR40026375