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§ 116 WKG

Fassungen
ab 01.01.2002 — BGBl. I Nr. 153/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 116 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 153/2001
§ 11601.01.199931.12.2001 BGBl. I Nr. 103/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 116

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 153/2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

11. Abschnitt
Sonstige Wahlen und Bestellungen

Wahl der Berufsgruppenausschüsse

Paragraph 116,

  1. Absatz eins,Die Wahl der Berufsgruppenausschüsse ist getrennt von den Wahlen in die Fachgruppen und in die Fachverbände durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb einer Fachgruppe setzen sich aus mindestens drei, höchstens aber sechs Mitgliedern zusammen. Die Wahl ist vom Obmann der Fachgruppe zu leiten und persönlich durchzuführen. Wahlberechtigt und wählbar sind die der Berufsgruppe angehörenden Fachgruppenmitglieder.
  3. Absatz 3,Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb eines Fachverbandes setzen sich aus mindestens drei, höchstens aber zwölf Mitgliedern zusammen. Die Wahl ist vom Obmann des Fachverbandes zu leiten und schriftlich durchzuführen. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder der in den Wirkungsbereich des Fachverbandes fallenden Fachgruppen (Fachvertretungen), die der Berufsgruppe angehören.
  4. Absatz 4,Paragraph 98, gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40025991