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§ 124 WKG

Fassungen
01.01.1999 bis 30.03.2001 — BGBl. I Nr. 103/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12401.01.199930.03.2001 BGBl. I Nr. 103/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 124

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 103/1998

Außerkrafttretensdatum

30.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2001

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Eintragungsgebühren

Paragraph 124, (1) Anläßlich der Erlangung von Berechtigungen nach Paragraph 2, sind Eintragungsgebühren zu entrichten. Sie werden von der Fachgruppentagung (im Falle des Paragraph 14, Absatz 2, vom Präsidium der Landeskammer nach Anhörung der Fachvertreter) beschlossen. Der Beschluß der Fachgruppentagung über die Höhe der Eintragungsgebühr bedarf der Genehmigung durch das Präsidium der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die von Inhabern von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe zu entrichtende Eintragungsgebühr ist von der Vollversammlung der Landeskammer nach Anhörung der Sektionsleitung Handel zu beschließen.

  1. Absatz 2,Der Normalsatz der Eintragungsgebühr, und zwar auch beim fachlich unbeschränkten Handels- und Handelsagentengewerbe, darf mit höchstens 5 000 S festgesetzt werden. Die Eintragungsgebühr ist von physischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe, von juristischen Personen in doppelter Höhe zu entrichten. Die Eintragungsgebühr ist bei Erlangung einer zweiten und dritten die Mitgliedschaft zur selben Fachgruppe (zum selben Fachverband) begründenden Berechtigung nicht, bei jeder weiteren Berechtigung jedoch wieder in voller Höhe zu entrichten. Der Erlangung einer weiteren Berechtigung ist die Anzeige einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten.
  2. Absatz 3,Keine Eintragungsgebühr ist zu entrichten
    1. Ziffer eins
      bei Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,,
    2. Ziffer 2
      bei befristeten Berechtigungen aus Anlaß der Verlängerung (Erneuerung), sei es vor Ablauf der Frist oder innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten danach; dies gilt auch dann, wenn die erneuerte gleichartige Berechtigung auf einen anderen Standort innerhalb des räumlichen Wirkungsbereiches der Fachgruppe lautet,
    3. Ziffer 3
      bei Erwerb des Unternehmens des Verpächters durch den Pächter und bei Erneuerung der Berechtigung des Pächters infolge Verpächterwechsels,
    4. Ziffer 4
      bei Übergang eines Betriebes auf einen Deszendenten, Aszendenten, Ehegatten, ferner auf ein Stief-, Wahl- oder Schwiegerkind, und zwar sowohl bei Übergabe unter Lebenden oder im Erbweg; Änderungen der Rechtsform sind unerheblich, wenn es sich bei wirtschaftlicher Betrachtung um einen Übergang im vorstehenden Sinn handelt,
    5. Ziffer 5
      bei Verlegung eines Betriebes von einem Bundesland in ein anderes.
  3. Absatz 4,Für ambulante Unternehmungen, die der Sektion Tourismus und Freizeitwirtschaft angehören, ist bei Nachweis der Entrichtung der Eintragungsgebühr im Bereich einer Landeskammer anläßlich der Erlangung einer gleichartigen Berechtigung im Bereich einer anderen Landeskammer einmalig eine Eintragungsgebühr in der Höhe von zehn Prozent der für Unternehmungen der gleichen Art festgesetzten Eintragungsgebühr zu entrichten.
  4. Absatz 5,Die Eintragungsgebühr wird von der Geschäftsstelle der Fachgruppe (im Falle des Paragraph 14, Absatz 2, von der Direktion der Landeskammer), im Bereich der Sektion Handel von der Sektionsgeschäftsstelle vorgeschrieben und eingehoben.
  5. Absatz 6,Wird die angestrebte Berechtigung versagt oder das Ansuchen vor Erlangung der Berechtigung zurückgezogen, so ist die bereits eingezahlte Eintragungsgebühr abzüglich eines allfälligen angemessenen Verwaltungskostenbeitrages, der von der Vollversammlung der Landeskammer einheitlich festgelegt wird, rückzuerstatten.
  6. Absatz 7,Bei der Beschlußfassung über die Höhe der Eintragungsgebühr gemäß Absatz eins, ist der vom Vorstand der Landeskammer festgelegte Anteil der Landeskammer an der Eintragungsgebühr zu berücksichtigen. Er darf bis zu einem Drittel der Eintragungsgebühr betragen. Im Falle des Paragraph 14, Absatz 2, kommt der sonst der Fachgruppe zufließende Anteil an der Eintragungsgebühr der Landeskammer zu. Vom Ertrag der Eintragungsgebühren erhalten die Fachverbände im Wege über die Bundeskammer zehn Prozent. Die auf die Fachverbände entfallenden Anteile an den Eintragungsgebühren sind nach Maßgabe der Eingänge vierteljährlich zu verrechnen und an die Bundeskammer abzuführen.

Schlagworte

Handelsgewerbe, Stiefkind, Wahlkind

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR12090147

alte Dokumentnummer

N5199812501U