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§ 30 WKG

Fassungen
01.01.1999 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 103/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3001.01.199931.12.2001 BGBl. I Nr. 103/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 103/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2001

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Wirtschaftsförderungsinstitut

Paragraph 30, (1) Bei jeder Landeskammer ist zur Förderung der Wirtschaft im Rahmen der Kammerdirektion ein Wirtschaftsförderungsinstitut zu errichten.

  1. Absatz 2,Zu den Aufgaben des Wirtschaftsförderungsinstitutes zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Aus- und Weiterbildung,
    2. Ziffer 2
      allgemeine, technische und betriebswirtschaftliche Wirtschaftsförderung,
    3. Ziffer 3
      Messen, Ausstellungen, Musterschauen und
    4. Ziffer 4
      allfällige Bildungsmaßnahmen im Ausland in Abstimmung mit dem Wirtschaftsförderungsinstitut der Bundeskammer durchzuführen.
  2. Absatz 3,Der Vorstand einer Landeskammer kann nach Koordinierung mit der Bundeskammer im Interesse der Zweckmäßigkeit oder Kostenersparnis hinsichtlich bestimmter in Absatz 2, angeführter Angelegenheiten auch eine von dieser Bestimmung abweichende Regelung treffen. Ein derartiger Beschluß des Vorstandes kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden.
  3. Absatz 4,Zur Beratung von Angelegenheiten des Wirtschaftsförderungsinstitutes ist vom Vorstand ein Kuratorium zu bestellen.
  4. Absatz 5,Dem Vorsitzenden des Kuratoriums (Kurator) kommt Sitz und Stimme im Vorstand der Landeskammer und in der Vollversammlung zu.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 153/2001.

Schlagworte

Ausbildung

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR12090051

alte Dokumentnummer

N5199812407U