Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Außenwirtschaftsorganisation
§ 42. (1) Bei der Bundeskammer ist zur Förderung der Interessen der Mitglieder in allen außenwirtschaftlichen Angelegenheiten im Rahmen des Generalsekretariates eine Abteilung für die Außenwirtschaftsorganisation zu errichten.Paragraph 42, (1) Bei der Bundeskammer ist zur Förderung der Interessen der Mitglieder in allen außenwirtschaftlichen Angelegenheiten im Rahmen des Generalsekretariates eine Abteilung für die Außenwirtschaftsorganisation zu errichten.
(2)Absatz 2,Zu den Aufgaben der Außenwirtschaftsorganisation zählen insbesondere:
die Förderung des Außenhandels und der Wirtschaftsbeziehungen im Binnenmarkt und mit Drittstaaten,
die Beratung und Information der Mitglieder in außenwirtschaftlichen Angelegenheiten im In- und Ausland und
die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit in außenwirtschaftlichen Belangen.
(3)Absatz 3,Zur Außenwirtschaftsförderung unterhält die Bundeskammer entsprechende Einrichtungen (Außenhandelsstellen).
Dokumentnummer
NOR12090063
alte Dokumentnummer
N5199812419U