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§ 61a WKG

Fassungen
01.07.2022 bis 30.12.2022 — BGBl. I Nr. 113/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 61a01.07.202230.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 113/2022
§ 61a01.01.202229.06.2022 § → § BGBl. I Nr. 240/2021
§ 61a29.01.202130.12.2021 BGBl. I Nr. 27/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2022BGBl. I Nr. 113/2022

Außerkrafttretensdatum

30.12.2022

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Durchführung von Organsitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse

Paragraph 61 a,

  1. Absatz eins,Ist die Durchführung einer Fachgruppentagung oder eines Wirtschaftsparlaments zur Fassung fristgebundener Beschlüsse aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 oder weiteren übertragbaren Krankheiten, die auch für Organsitzungen die Einhaltung insbesondere von Abstandsregeln gebieten oder nahelegen, nicht möglich, hat im ersten Fall der jeweilige Fachgruppenausschuss, im zweiten das jeweilige Erweiterte Präsidium die fristgebundenen Zuständigkeiten wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Durchführung einer Fachgruppentagung oder eines Wirtschaftsparlamentes gilt dann als nicht möglich, wenn diese verglichen mit dem mit ihrer (seiner) Abhaltung durchschnittlich verbundenen Aufwand nur mit einem diesen übersteigenden beträchtlichen organisatorischen, finanziellen oder technischen Aufwand erfolgen könnte. Die Beschlussfassung darüber, ob die Abhaltung von Fachgruppentagungen generell oder in bestimmten Fällen sowie eines Wirtschaftsparlaments aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 oder weiteren übertragbaren Krankheiten nicht möglich ist, obliegt dem Erweiterten Präsidium der jeweiligen Kammer.
  3. Absatz 3,Ist die Durchführung von Organsitzungen als Präsenzsitzungen aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 oder weiteren übertragbaren Krankheiten erheblich erschwert und ist deren Abhaltung in der Form einer Videokonferenz unmöglich, weil etwa nicht alle Organmitglieder über die technischen Voraussetzungen dafür verfügen, können die fristgebundenen Beschlüsse über den Voranschlag und dessen Genehmigung (Paragraph 132, Absatz eins,), den Rechnungsabschluss und dessen Genehmigung (Paragraph 132, Absatz 6 und 7), den Fachverbandsanteil an der Grundumlage (Paragraph 123, Absatz 2,), den Landeskammeranteil an der Grundumlage (Paragraph 123, Absatz 4,) und über die Grundumlage (Paragraph 123, Absatz 5,) auch als Beschlüsse im Umlaufwege gefasst werden. Diesfalls ist für deren Zustandekommen die einfache Mehrheit der Mitglieder des Organs erforderlich, wenn jedoch für die betreffende Angelegenheit strengere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sind, deren Einhaltung. Der Umlaufbeschluss ist im Protokoll der nächsten Sitzung des Organs anzuführen.

Im RIS seit

20.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2022

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40245383