Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Eigener und übertragener Wirkungsbereich
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben einen eigenen und einen übertragenen Wirkungsbereich.
(2)Absatz 2,In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs sind Weisungen staatlicher Organe ausgeschlossen. Ein Instanzenzug an Verwaltungsorgane außerhalb der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft ist nicht zulässig.
(3)Absatz 3,In den übertragenen Wirkungsbereich der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft fallen jene Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die ihnen durch gesetzliche Vorschriften zur Besorgung übertragen werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2015
Dokumentnummer
NOR12090028
alte Dokumentnummer
N5199812384U