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§ 1 WKLG

Fassungen
ab 17.06.2009 — BGBl. I Nr. 113/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute17.06.2009 BGBl. I Nr. 113/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

17.06.2009BGBl. I Nr. 113/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKLG

Index

58/02 Energierecht

Text

Ziele

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Förderungen soll das bestehende Energie- und CO2-Einsparungspotential unter Berücksichtigung der Versorgungssicherheit und eines ausgeglichenen Energiemixes sowie einer Reduktion des Primärenergieträgereinsatzes genutzt werden.

Dabei soll auf Basis von Investitionsförderungen insbesondere

  1. Ziffer eins
    eine kostengünstige CO2-Einsparung bewirkt werden;
  2. Ziffer 2
    die Energieeffizienz erhöht werden;
  3. Ziffer 3
    durch die Errichtung von Kältenetzen der Stromverbrauchszuwachs für Klimatisierung gedämpft werden;
  4. Ziffer 4
    die Emission von Luftschadstoffen, insbesondere in Sanierungsgebieten gemäß Paragraph 2, Absatz 8, Immissionsschutzgesetz-Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung (IG-L), verringert werden;
  5. Ziffer 5
    bestehende Wärme- und Abwärmepotentiale, insbesondere industrieller Art kostengünstig genutzt werden;
  6. Ziffer 6
    die Einbindung von erneuerbaren Energieträgern zwecks Ausbau der kleinräumigen regionalen Wärmeversorgung im ländlichen Raum erreicht werden;
  7. Ziffer 7
    der Fernwärmeausbau in den Ballungszentren beschleunigt werden.
  1. Absatz 2,Durch die durch dieses Bundesgesetz geförderten Maßnahmen soll eine dauerhafte Emissionsreduktion von bis zu 3 Millionen Tonnen CO2 erreicht werden. Der zusätzliche Ausbau von Wärme- und Kältenetzen ist nur dann zu fördern, wenn die zusätzliche Erzeugung nachweislich zu weniger Primärenergieträgereinsatz führt und weniger CO2-Emissionen verursacht werden, als durch die ersetzten oder neu errichteten Wärme- bzw. Kälteanlagen verursacht würden.

Schlagworte

Energiepotential, Wärmepotential, Wärmenetz, Wärmeanlage

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2015

Gesetzesnummer

20005917

Dokumentnummer

NOR40100666