Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wertpapierfirmengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 237/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
3. Abschnitt
Anfangskapital, Angemessenheit des internen Kapitals und interne Risikobewertung
Anfangskapital
§ 13.Paragraph 13,
Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma umfasst die in Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/2033 angeführten Bestandteile und hat mindestens zu betragen: Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma umfasst die in Artikel 9, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, angeführten Bestandteile und hat mindestens zu betragen:
750 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand
den Handel für eigene Rechnung (§ 1 Z 3 lit. c WAG 2018) oderden Handel für eigene Rechnung (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera c, WAG 2018) oder
die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung (§ 1 Z 3 lit. f WAG 2018) umfasst;die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera f, WAG 2018) umfasst;
75 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand
die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, wenn diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 1 Z 3 lit. a WAG 2018), oderdie Annahme und Übermittlung von Aufträgen, wenn diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera a, WAG 2018), oder
die Ausführung von Aufträgen für Rechnung von Kunden (§ 1 Z 3 lit. b WAG 2018) oderdie Ausführung von Aufträgen für Rechnung von Kunden (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera b, WAG 2018) oder
die Portfolioverwaltung (§ 1 Z 3 lit. d WAG 2018) oderdie Portfolioverwaltung (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera d, WAG 2018) oder
die Anlageberatung (§ 1 Z 3 lit. e WAG 2018) oderdie Anlageberatung (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera e, WAG 2018) oder
die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (§ 1 Z 3 lit. g WAG 2018) umfasstdie Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera g, WAG 2018) umfasst
und die Wertpapierfirma keine Kundengelder oder Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 WAG 2018 von Kunden halten darf;und die Wertpapierfirma keine Kundengelder oder Finanzinstrumente gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018 von Kunden halten darf;
150 000 Euro, sofern kein Fall der Z 1, 2 oder 4 vorliegt;150 000 Euro, sofern kein Fall der Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt;
750 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand den Betrieb eines organisierten Handelssystems (§ 1 Z 3 lit. i WAG 2018) umfasst und der Berechtigungsumfang der Wertpapierfirma den Handel für eigene Rechnung einschließt.750 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand den Betrieb eines organisierten Handelssystems (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera i, WAG 2018) umfasst und der Berechtigungsumfang der Wertpapierfirma den Handel für eigene Rechnung einschließt.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2023
Dokumentnummer
NOR40250268