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§ 29 WPFG

Fassungen
ab 01.02.2023 — BGBl. I Nr. 237/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 29 heute01.02.2023 BGBl. I Nr. 237/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wertpapierfirmengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.02.2023BGBl. I Nr. 237/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WPFG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Zusätzliche Eigenmittelanforderung

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Die FMA darf die in Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung nur dann vorschreiben, wenn sie bei den gemäß den Paragraphen 25 und 26 durchgeführten Überprüfungen feststellt, dass auf eine Wertpapierfirma eine der folgenden Gegebenheiten zutrifft:
    1. Ziffer eins
      Die Wertpapierfirma ist Risiken oder Risikokomponenten ausgesetzt oder stellt Risiken für andere dar, die wesentlich sind und von den Eigenmittelanforderungen, insbesondere Anforderungen für K-Faktoren, in den Teilen 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind;
    2. Ziffer 2
      die Wertpapierfirma erfüllt die Anforderungen gemäß den Paragraphen 14 und 16 nicht und andere Aufsichtsmaßnahmen werden voraussichtlich nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu einer ausreichenden Verbesserung der Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien führen;
    3. Ziffer 3
      die Anpassungen bezüglich der vorsichtigen Bewertung des Handelsbuchs reichen nicht aus, um die Wertpapierfirma in die Lage zu versetzen, ihre Positionen innerhalb kurzer Zeit zu veräußern oder abzusichern, ohne dabei unter normalen Marktbedingungen wesentliche Verluste zu erleiden;
    4. Ziffer 4
      die Überprüfung gemäß Paragraph 26, ergibt, dass die Nichterfüllung der Anforderungen für die Anwendung der zulässigen internen Modelle wahrscheinlich zu einer unzureichenden Höhe des Kapitals führen wird;
    5. Ziffer 5
      die Wertpapierfirma versäumt es wiederholt, zusätzliche Eigenmittel in der in Paragraph 30, dargelegten angemessenen Höhe zu bilden oder beizubehalten.
  2. Absatz 2,Für die Zwecke von Absatz eins, Ziffer eins, gelten Risiken oder Risikokomponenten nur dann als von den Eigenmittelanforderungen in den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, nicht oder nicht ausreichend abgedeckt, wenn das Kapital, das die zuständige Behörde nach der aufsichtlichen Überprüfung der von den Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, durchgeführten Bewertung für angemessen hält, hinsichtlich seiner Höhe, Art und Verteilung über der in den Teilen 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, vorgesehenen Eigenmittelanforderung an die Wertpapierfirma liegt.
  3. Absatz 3,Für die Zwecke von Absatz 2, kann das als angemessen betrachtete Kapital Risiken oder Risikokomponenten umfassen, die von den Eigenmittelanforderungen in den Teilen 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, ausdrücklich ausgeschlossen sind.
  4. Absatz 4,Die FMA hat die Höhe der gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, erforderlichen zusätzlichen Eigenmittel als Differenz zwischen dem gemäß Paragraph 28, Absatz 2, als angemessen betrachteten Kapital und der in den Teilen 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, vorgesehenen Eigenmittelanforderung festzulegen.
  5. Absatz 5,Die FMA hat den Wertpapierfirmen anzuordnen, die in Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung folgendermaßen mit Eigenmitteln zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Die zusätzliche Eigenmittelanforderung ist zu mindestens drei Vierteln mit Kernkapital zu erfüllen;
    2. Ziffer 2
      das Kernkapital muss zu mindestens drei Vierteln aus hartem Kernkapital bestehen;
    3. Ziffer 3
      diese Eigenmittel dürfen nicht zur Erfüllung einer der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 11, Absatz eins, Buchstabe a, b und c der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, verwendet werden.
  6. Absatz 6,Die FMA hat ihre Entscheidung, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, eine zusätzliche Eigenmittelanforderung vorzuschreiben, schriftlich durch klare Darlegung der vollständigen Bewertung der in den Absatz eins bis 5 genannten Komponenten zu begründen. In dem in Absatz eins, Ziffer 4, genannten Fall hat dies auch eine gesonderte Begründung miteinzuschließen, warum die gemäß Paragraph 30, Absatz eins, festgelegte Kapitalausstattung nicht mehr als ausreichend betrachtet wird.
  7. Absatz 7,Die FMA kann kleinen und nicht-verflochtenen Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, auf Grundlage einer fallbezogenen Bewertung und sofern sie dies für gerechtfertigt hält, gemäß Absatz eins bis 6 eine zusätzliche Eigenmittelanforderung vorschreiben.

Im RIS seit

04.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2023

Gesetzesnummer

20012143

Dokumentnummer

NOR40250284