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§ 31 WPFG

Fassungen
ab 01.02.2023 — BGBl. I Nr. 237/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 31 heute01.02.2023 BGBl. I Nr. 237/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wertpapierfirmengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.02.2023BGBl. I Nr. 237/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WPFG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Zusätzliche Liquiditätsanforderung

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Die FMA darf die zusätzliche Liquiditätsanforderung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 11, nur dann vorschreiben, wenn sie aufgrund der gemäß den Paragraphen 25 und 26 durchgeführten Überprüfungen zum Ergebnis kommt, dass eine Wertpapierfirma, die nicht als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirma gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, einzustufen ist oder zwar als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirma gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, einzustufen ist, aber nicht als von der Liquiditätsanforderung gemäß Artikel 43, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, ausgenommen gilt, sich in einer der folgenden Situationen befindet:
    1. Ziffer eins
      Die Wertpapierfirma ist Liquiditätsrisiken oder Liquiditätsrisikokomponenten ausgesetzt, die wesentlich sind und von der Liquiditätsanforderung in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind;
    2. Ziffer 2
      die Wertpapierfirma erfüllt die Anforderungen gemäß den Paragraphen 14 und 16 nicht und andere Verwaltungsmaßnahmen werden voraussichtlich nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu einer ausreichenden Verbesserung der Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien führen.
  2. Absatz 2,Für die Zwecke von Absatz eins, Ziffer eins, gelten Liquiditätsrisiken oder Liquiditätsrisikokomponenten nur dann als von der Liquiditätsanforderung in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, nicht oder nicht ausreichend abgedeckt, wenn die Liquidität, die die FMA nach der aufsichtlichen Überprüfung der von den Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, durchgeführten Bewertung für angemessen hält, hinsichtlich ihrer Höhe und der Arten von Liquidität über der in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, vorgesehenen Liquiditätsanforderung an die Wertpapierfirma liegt.
  3. Absatz 3,Die FMA hat die Höhe der gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 11, erforderlichen zusätzlichen Liquiditätsanforderung als Differenz zwischen der gemäß Absatz 2, als angemessen betrachteten Liquidität und der in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, vorgesehenen Liquiditätsanforderung festzulegen.
  4. Absatz 4,Die FMA hat den Wertpapierfirmen anzuordnen, die zusätzliche Liquiditätsanforderung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 11, mit liquiden Aktiva gemäß Artikel 43, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, zu erfüllen.
  5. Absatz 5,Die FMA hat ihre Entscheidung, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 11, eine zusätzliche Liquiditätsanforderung vorzuschreiben, schriftlich durch klare Darlegung der vollständigen Bewertung der in den Absatz eins bis 3 genannten Komponenten zu begründen.

Im RIS seit

04.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2023

Gesetzesnummer

20012143

Dokumentnummer

NOR40250286