Rechtstracker.at

§ 4 WPFG

Fassungen
ab 25.07.2025 — BGBl. I Nr. 49/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute25.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 49/2025
§ 401.02.202324.07.2025 BGBl. I Nr. 237/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wertpapierfirmengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

25.07.2025BGBl. I Nr. 49/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WPFG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Ermessensspielraum der FMA bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, auf bestimmte Wertpapierfirmen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die FMA kann anordnen, dass eine Wertpapierfirma, die Handel für eigene Rechnung gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, Litera c, WAG 2018 oder die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, Litera f, WAG 2018 betreibt und deren konsolidierte Bilanzsumme einem Gesamtwert von fünf Milliarden Euro entspricht oder diesen übersteigt, die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, anzuwenden hat, wenn die Wertpapierfirma
    1. Ziffer eins
      die genannten Tätigkeiten in einem solchen Umfang ausübt, dass der Ausfall oder die Notlage der Wertpapierfirma zu einem systemischen Risiko führen könnte oder
    2. Ziffer 2
      ein Clearingmitglied gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, ist oder
    3. Ziffer 3
      aufgrund ihrer Größe, ihrer Verflechtung mit dem Finanzsystem, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten oder ihrer grenzüberschreitend erbrachten Tätigkeiten erhebliche Relevanz für die Wirtschaft der Europäischen Union oder Österreichs hat.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist auf Waren- und Emissionszertifikatehändler, Organismen für gemeinsame Anlagen und Versicherungsunternehmen nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 7 bis 31, 33 bis 35 und 38 bis 51 sind auf die in Absatz eins, genannten Wertpapierfirmen nicht anzuwenden; stattdessen werden die entsprechenden Wertpapierfirmen gemäß BWG beaufsichtigt.
  4. Absatz 4,Wenn eine Wertpapierfirma den in Absatz eins, genannten Schwellenwert über einen zusammenhängenden Zeitraum von zwölf Monaten nicht mehr erreicht oder überschreitet oder wenn die Kriterien gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 nicht mehr vorliegen, hat die Wertpapierfirma dies der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA hat ihre Anordnung gemäß Absatz eins, bei Wegfall der entsprechenden Voraussetzungen mit Wirkung zum Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige zu widerrufen.
  5. Absatz 5,Widerruft die FMA eine Anordnung gemäß Absatz eins,, hat sie die betreffende Wertpapierfirma unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
  6. Absatz 6,Die FMA hat die Europäischen Bankenaufsichtsbehörde – EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, unverzüglich von sämtlichen Anordnungen gemäß Absatz eins, 4 und 5 in Kenntnis zu setzen.

Im RIS seit

24.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

20012143

Dokumentnummer

NOR40270439