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§ 40 WPFG

Fassungen
ab 01.02.2023 — BGBl. I Nr. 237/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 40 heute01.02.2023 BGBl. I Nr. 237/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wertpapierfirmengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.02.2023BGBl. I Nr. 237/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WPFG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Aufsichtskollegien

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Die FMA kann, sofern sie gemäß Paragraph 38, für die Gruppenaufsicht zuständig ist, Aufsichtskollegien einrichten, um die Ausübung der in Absatz 2, genannten Aufgaben zu unterstützen und die Koordinierung und Zusammenarbeit mit den betreffenden Aufsichtsbehörden von Drittländern zu gewährleisten, insbesondere sofern dies für die Zwecke der Anwendung des Artikel 23, Absatz eins, Buchstabe c und Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, notwendig ist, um Informationen über das Einschussmodell mit den Aufsichtsbehörden der qualifizierten zentralen Gegenparteien auszutauschen oder zu aktualisieren.
  2. Absatz 2,Die Aufsichtskollegien haben den Rahmen zu beschließen, innerhalb dessen die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 38,, die EBA und die anderen zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten folgende Aufgaben wahrnehmen:
    1. Ziffer eins
      Die Ausübung von Informationspflichten in Krisensituationen gemäß Paragraph 39,;
    2. Ziffer 2
      die Koordinierung von Informationsanfragen, sofern dies zur Erleichterung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis im Einklang mit Artikel 7, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, notwendig ist;
    3. Ziffer 3
      die Koordination von Informationsanfragen, falls mehrere zuständige Behörden von Wertpapierfirmen, die derselben Gruppe angehören, die Informationen über das Einschussmodell und die Parameter, die zur Berechnung der für die betreffende Wertpapierfirma geltenden Einschussanforderungen verwendet werden, entweder bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines Clearingmitglieds oder bei der zuständigen Behörde der qualifizierten zentralen Gegenpartei anfordern müssen;
    4. Ziffer 4
      den Informationsaustausch zwischen allen zuständigen Behörden und mit der EBA gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, sowie mit der ESMA gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010,;
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls die Einigung auf eine freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden;
    6. Ziffer 6
      die Steigerung der Effizienz der Aufsicht durch Beseitigung unnötiger aufsichtlicher Doppelanforderungen.
  3. Absatz 3,Aufsichtskollegien können auch dann eingerichtet werden, wenn sich Tochterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, an deren Spitze eine EU-Wertpapierfirma, eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht, in einem Drittland befinden.
  4. Absatz 4,Die EBA kann gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, an den Sitzungen der Aufsichtskollegien teilnehmen.
  5. Absatz 5,Mitglieder der Aufsichtskollegien sind:
    1. Ziffer eins
      Zuständige Behörden, die für die Beaufsichtigung der Tochterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe verantwortlich sind, an deren Spitze eine EU-Wertpapierfirma, eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht;
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls die Aufsichtsbehörden von Drittländern unter Berücksichtigung der Geheimhaltungsvorschriften gemäß Artikel 15, der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034,.
  6. Absatz 6,Die FMA hat bei den Sitzungen der gemäß Absatz eins, eingerichteten Aufsichtskollegien den Vorsitz zu führen und die Entscheidungen zu treffen. Sie hat die Mitglieder des Aufsichtskollegiums laufend und umfassend
    1. Ziffer eins
      vorab über die Organisation der Sitzungen, die wesentlichen Tagesordnungspunkte und die in Erwägung zu ziehenden Tätigkeiten und
    2. Ziffer 2
      über die in den Sitzungen getroffenen Entscheidungen oder die durchgeführten Maßnahmen
    zu informieren.
  7. Absatz 7,Bei ihren Entscheidungen hat die FMA die Relevanz der von den in Absatz 5, genannten Behörden zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit zu berücksichtigen. Die FMA hat die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise der Aufsichtskollegien im Einvernehmen mit den in Absatz 5, genannten Behörden schriftlich festzulegen.

Im RIS seit

04.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2023

Gesetzesnummer

20012143

Dokumentnummer

NOR40250295