Rechtstracker.at

§ 42 WPFG

Fassungen
ab 01.02.2023 — BGBl. I Nr. 237/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 42 heute01.02.2023 BGBl. I Nr. 237/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wertpapierfirmengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.02.2023BGBl. I Nr. 237/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WPFG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Nachprüfung von Informationen über Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Die FMA hat auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats eine Nachprüfung von Informationen über Wertpapierfirmen, Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen, gemischte Holdinggesellschaften oder Tochterunternehmen gemäß Absatz 2, durchzuführen.
  2. Absatz 2,Erhält die FMA ein Ersuchen gemäß Absatz eins,, hat sie
    1. Ziffer eins
      die Nachprüfung selbst durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      die Nachprüfung unter Beteiligung der ersuchenden zuständigen Behörde durchzuführen oder
    3. Ziffer 3
      den Abschlussprüfer oder einen Sachverständigen mit der Nachprüfung und anschließender Berichterstattung an die FMA zu beauftragen.
  3. Absatz 3,Für die Zwecke des Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 ist es der ersuchenden zuständigen Behörde gestattet, an der Nachprüfung teilzunehmen.

Im RIS seit

04.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2023

Gesetzesnummer

20012143

Dokumentnummer

NOR40250297