Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wertpapierfirmengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 237/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Text
Meldung an die EBA
§ 51.Paragraph 51,
Die FMA hat die EBA über alle Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 4 oder verhängten Verwaltungsstrafen gemäß § 49 sowie über alle gegen diese Maßnahmen und Sanktionen eingelegten Rechtsmittel und deren Ausgang zu informieren. Die FMA hat die EBA über alle Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, oder verhängten Verwaltungsstrafen gemäß Paragraph 49, sowie über alle gegen diese Maßnahmen und Sanktionen eingelegten Rechtsmittel und deren Ausgang zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2023
Dokumentnummer
NOR40250306