Rechtstracker.at

§ 7 WPFG

Fassungen
ab 01.02.2023 — BGBl. I Nr. 237/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.02.2023 BGBl. I Nr. 237/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wertpapierfirmengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.02.2023BGBl. I Nr. 237/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WPFG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Vor-Ort-Prüfungen inländischer Zweigstellen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten, die die inländische Zweigstelle einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma überwachen, können – nach Unterrichtung der FMA – selbst oder durch ihre Beauftragten Vor-Ort-Prüfungen der Informationen gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und Inspektionen bei einer inländischen Zweigstelle einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma vornehmen.
  2. Absatz 2,Die FMA kann die von einer inländischen Zweigstelle einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma ausgeübten Tätigkeiten im Einzelfall vor Ort überprüfen und Informationen über deren Tätigkeiten einfordern, wenn sie dies für die Finanzmarktstabilität im Bundesgebiet für zweckdienlich erachtet.
  3. Absatz 3,Vor der Durchführung einer Vor-Ort-Prüfung gemäß Absatz 2, hat die FMA die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu konsultieren.
  4. Absatz 4,Nach der Durchführung einer Vor-Ort-Prüfung gemäß Absatz 2, hat die FMA der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die erlangten Informationen und für die Risikobewertung der Wertpapierfirma zweckdienliche Erkenntnisse zu übermitteln.

Im RIS seit

04.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2023

Gesetzesnummer

20012143

Dokumentnummer

NOR40250262