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Anl. 8 WRG 1959

Fassungen
22.12.2003 bis 10.08.2005 — BGBl. I Nr. 82/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 822.12.200310.08.2005 BGBl. I Nr. 82/2003 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 8

Inkrafttretensdatum

22.12.2003BGBl. I Nr. 82/2003

Außerkrafttretensdatum

10.08.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anhang H

Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik

Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    Einsatz abfallarmer Technologie;
  2. Ziffer 2
    Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;
  3. Ziffer 3
    Förderung der Rückgewinnung und Verwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;
  4. Ziffer 4
    Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;
  5. Ziffer 5
    Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen;
  6. Ziffer 6
    Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen;
  7. Ziffer 7
    die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit;
  8. Ziffer 8
    Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) und Energieeffizienz;
  9. Ziffer 9
    die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;
  10. Ziffer 10
    die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;
  11. Ziffer 11
    die von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen.

Anmerkung

1. jetzt Anlage G
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2017

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40044177