Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserrechtsgesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1959 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2000Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 120aParagraph 120 a
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Überwachung von Deponien
§ 120a.Paragraph 120 a,
Die Behörde hat zur Überwachung von Deponien (§ 31b) auf Kosten des Deponieberechtigten mit Bescheid eine Deponieaufsicht zu bestellen; § 120 Abs. 3 bis 6 finden sinngemäß Anwendung. Die Deponieaufsicht hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes sowie des Abfallwirtschaftsgesetzes einschließlich näherer nach § 29 Abs. 18 und 19 AWG verordneter sowie im Einzelfall durch die Behörde bescheidmäßig getroffener Regelungen insbesondere betreffend Errichtung, Instandhaltung, Betrieb, einschließlich der zu führenden Aufzeichnungen, und Nachsorge zu überwachen. Sie hat der Behörde hierüber jährlich zu berichten. Wird bei Beanstandungen keine Übereinstimmung erzielt, ist unverzüglich der Behörde zu berichten. Weitere Regelungen können, soweit im Einzelfall erforderlich, von der Behörde mit Bescheid getroffen werden. Die Behörde hat zur Überwachung von Deponien (Paragraph 31 b,) auf Kosten des Deponieberechtigten mit Bescheid eine Deponieaufsicht zu bestellen; Paragraph 120, Absatz 3 bis 6 finden sinngemäß Anwendung. Die Deponieaufsicht hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes sowie des Abfallwirtschaftsgesetzes einschließlich näherer nach Paragraph 29, Absatz 18 und 19 AWG verordneter sowie im Einzelfall durch die Behörde bescheidmäßig getroffener Regelungen insbesondere betreffend Errichtung, Instandhaltung, Betrieb, einschließlich der zu führenden Aufzeichnungen, und Nachsorge zu überwachen. Sie hat der Behörde hierüber jährlich zu berichten. Wird bei Beanstandungen keine Übereinstimmung erzielt, ist unverzüglich der Behörde zu berichten. Weitere Regelungen können, soweit im Einzelfall erforderlich, von der Behörde mit Bescheid getroffen werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2017
Dokumentnummer
NOR12140954
Alte Dokumentnummer
N8199715566A