Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserrechtsgesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 141Paragraph 141
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Bestehende Wassergenossenschaften und Wasserverbände.
§ 141.Paragraph 141,
(1)Absatz eins,Sofern die Satzungen der nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gebildeten Wassergenossenschaften und Wasserverbände mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch stehen, sind binnen drei Jahren nach seinem Inkrafttreten entsprechend geänderte Satzungen der nunmehr zuständigen Wasserrechtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Nach Ablauf dieser Frist und erfolgloser Mahnung sind die erforderlichen Abänderungen von Amts wegen vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 finden sinngemäß auf Wasserverbände und Wassergenossenschaften nach § 139 Abs. 2 Anwendung.Die Bestimmungen des Absatz eins, finden sinngemäß auf Wasserverbände und Wassergenossenschaften nach Paragraph 139, Absatz 2, Anwendung.
(3)Absatz 3,Jenen bestehenden Vereinigungen zur gemeinschaftlichen Benutzung, Abwehr oder Pflege der Gewässer, die nicht Wassergenossenschaften im Sinne der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sind, steht es frei, durch entsprechende Änderung ihrer Satzungen sich den Bestimmungen des siebenten oder achten Abschnittes zu unterwerfen.
(4)Absatz 4,Abs. 1 bis 3 sind auf die mit BGBl. I Nr. 155/1999 vorgenommenen Änderungen bei Wassergenossenschaften und Wasserverbänden sinngemäß anzuwenden.Absatz eins bis 3 sind auf die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 1999, vorgenommenen Änderungen bei Wassergenossenschaften und Wasserverbänden sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Dokumentnummer
NOR12143825
Alte Dokumentnummer
N8199961553L