Rechtstracker.at

§ 55b WRG 1959

Fassungen
ab 27.07.2006 — BGBl. I Nr. 123/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 55b heute27.07.2006 § → § BGBl. I Nr. 123/2006
§ 55b22.12.200326.07.2006 § → § BGBl. I Nr. 82/2003
§ 55b08.07.200021.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 39/2000
§ 55b18.08.199907.07.2000 BGBl. I Nr. 155/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55 b

Inkrafttretensdatum

27.07.2006BGBl. I Nr. 123/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Flusseinzugsgebiete

Paragraph 55 b,

  1. Absatz eins,Die österreichischen Gewässer sind nach Flusseinzugsgebieten zu bewirtschaften, wobei
    1. Ziffer eins
      die innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes liegenden, über die Donau ins Schwarze Meer abfließenden, nach Planungsräumen gegliederten Oberflächengewässer zum Einzugsgebiet der Donau gehören; sie bilden samt den ihnen zugeordneten Grundwässern zum Zweck der Bewirtschaftung im Sinne dieses Bundesgesetzes einen Teil der internationalen Flussgebietseinheit Donau;
    2. Ziffer 2
      die innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes liegenden, über den Rhein in die Nordsee abfließenden, nach Planungsräumen gegliederten Oberflächengewässer zum Einzugsgebiet des Rhein gehören; sie bilden samt den ihnen zugeordneten Grundwässern zum Zweck der Bewirtschaftung im Sinne dieses Bundesgesetzes einen Teil der internationalen Flussgebietseinheit Rhein;
    3. Ziffer 3
      die innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes liegenden, über die Elbe in die Nordsee abfließenden, nach Planungsräumen gegliederten Oberflächengewässer zum Einzugsgebiet der Elbe gehören; sie bilden samt den ihnen zugeordneten Grundwässern zum Zweck der Bewirtschaftung im Sinne dieses Bundesgesetzes einen Teil der internationalen Flussgebietseinheit Elbe.
  2. Absatz 2,Zu Bearbeitungs- und Koordinationszwecken werden Flusseinzugsgebiete in Planungsräume untergliedert. Der Flussgebietseinheit Elbe zugeordnete Planungsräume können gemeinsam mit den nächstgelegenen Planungsräumen der Flussgebietseinheit Donau bearbeitet, koordiniert und dargestellt werden.
  3. Absatz 3,Die nationalen Anteile der internationalen Flussgebietseinheiten Donau, Rhein und Elbe sowie die zugeordneten Planungsräume werden in einer Karte (Anhang F) dargestellt.
  4. Absatz 4,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
    1. Ziffer eins
      ein Einzugsgebiet ein Gebiet, aus welchem über Ströme, Flüsse und möglicherweise Seen, der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder Delta ins Meer gelangt;
    2. Ziffer 2
      eine Flussgebietseinheit ein als Hauptteil für die Bewirtschaftung festgelegtes Landgebiet oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten und den ihnen zugeordneten Grund- und Küstengewässern besteht;
    3. Ziffer 3
      eine internationale Flussgebietseinheit gegeben, wenn ein Einzugsgebiet auf dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat liegt.

Schlagworte

Bearbeitungszweck, Grundwasser

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40080278