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§ 88d WRG 1959

Fassungen
ab 01.01.2000 — BGBl. I Nr. 155/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 88d heute01.01.2000 BGBl. I Nr. 155/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 88 d

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 155/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Aufteilung der Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten

Paragraph 88 d,

  1. Absatz eins,Der Wasserverband hat für jede Geschäftsperiode im voraus einen Voranschlag als Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben aufzustellen. Die Geschäftsperiode darf sechs Jahre nicht überschreiten; ist in den Satzungen keine Dauer für die Geschäftsperiode festgelegt, beträgt die Geschäftsperiode zwei Jahre. In jedem Fall hat eine mindestens zweijährliche Abrechnung zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Soweit die Kosten, die dem Verband aus der Erfüllung seiner Aufgaben erwachsen, nicht anderweitig gedeckt werden können, sind sie nach dem durch die Satzungen oder durch besondere Übereinkommen festgesetzten Maßstab auf die Mitglieder umzulegen, wobei auch zu bestimmen ist, wieweit die Beiträge in Geld-, Dienst- oder Sachleistungen zu bestehen haben. Bei der Umlegung können auch jene Kosten berücksichtigt werden, die in der der jeweiligen Geschäftsperiode folgenden Geschäftsperiode voraussichtlich anfallen.
  3. Absatz 3,Mangels eines derartigen Maßstabes sind die Kosten zu berechnen
    1. Litera a
      für Ent- und Bewässerungen nach dem Ausmaß der einbezogenen Grundflächen,
    2. Litera b
      für die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser nach dem Wasserverbrauch,
    3. Litera c
      für Wasserkraftnutzungen nach dem Verhältnis der bewilligten Nutzung,
    4. Litera d
      für die Beseitigung und Reinigung von Abwässern nach Menge und Art des Anfalles,
    5. Litera e
      für die Reinhaltung von Gewässern nach Grad und Wirkung der verursachten Gewässerverunreinigung,
    6. Litera f
      in allen anderen Fällen nach dem Verhältnis des zu erlangenden Vorteiles oder zu beseitigenden Nachteiles.
  4. Absatz 4,Hiebei sind bestehende Verpflichtungen und besondere Vorteile, die der Verband einzelnen Mitgliedern bietet, oder Lasten, die er ihnen abnimmt, aber auch Vorteile, die dem Verband durch einzelne Mitglieder erwachsen, entsprechend zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Ist der den einzelnen Mitgliedern zukommende Vorteil (abgewendete Nachteil) erheblich verschieden, so können sie in Klassen mit entsprechend abgestufter Beitragsleistung eingeteilt werden.
  6. Absatz 6,Wenn bei Vereinigung verschiedener Zwecke (Paragraph 87, Absatz eins,) weder in den Satzungen eine Bestimmung enthalten noch ein besonderes Übereinkommen getroffen ist, hat die Behörde den Maßstab für die Aufteilung der Kosten unter Beachtung der Grundsätze der Absatz 3, 4 und 5 so festzusetzen, daß die verschiedenartigen Interessen in billiger Weise berücksichtigt werden.
  7. Absatz 7,Die anläßlich der Bildung eines Wasserverbandes einzelnen Mitgliedern erwachsenen Kosten sind vom Verband in dem als notwendig anerkannten Umfang zu ersetzen.

Schlagworte





Herstellungskosten, Erhaltungskosten, Geldleistung, Dienstleistung,
Entwässerung, Trinkwasser

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12143796

Alte Dokumentnummer

N8199961524L