Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserrechtsgesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 88fParagraph 88 f
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Wahl der Verbandsorgane
§ 88f.Paragraph 88 f,
(1)Absatz eins,Falls in den Satzungen nichts anderes bestimmt ist, hat der Vorstand aus seiner Mitte durch einfache, nach Köpfen zu berechnende Stimmenmehrheit den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen; der Obmann hat den Verband nach außen zu vertreten, wobei ihm auch die Besorgung laufender Geschäfte übertragen werden kann. Der Obmann gehört jedenfalls dem Vorstand als stimmberechtigtes Mitglied an.
(2)Absatz 2,Ergibt sich bei den Wahlen nicht die erforderliche Mehrheit, so entscheidet eine engere Wahl zwischen jenen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, und bei Stimmengleichheit das Los.
(3)Absatz 3,Die Namen der Gewählten und der für den Wasserverband Zeichnungsberechtigten sind der Aufsichtsbehörde und der Wasserbuchbehörde anzuzeigen.
(4)Absatz 4,Beschwerden betreffend Wahlvorgang und Wahlrecht sind nur binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Wahl zulässig und bei der Behörde einzubringen.
(5)Absatz 5,Sofern die Satzungen nichts anderes bestimmen, beträgt die Funktionsdauer der gewählten Verbandsorgane drei Jahre. Endet die Funktionsperiode vor dem Amtsantritt der neu gewählten Organe, bleiben die bisherigen Organe bis zum Amtsantritt der neu gewählten Organe im Amt.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Dokumentnummer
NOR12143798
Alte Dokumentnummer
N8199961526L