Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wohnhaussanierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 483/1984Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
98/02 Wohnungsverbesserung, Startwohnungen, Beihilfen
Text
Rückzahlung
§ 20.Paragraph 20,
Hat ein Wohnungseigentümer den auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Darlehensteilbetrag zurückgezahlt, so ist er von seiner Haftung für das Förderungsdarlehen zu befreien; das Land hat in die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes hinsichtlich seines Anteiles einzuwilligen.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR12149455
alte Dokumentnummer
N9198411942Y