Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wohnhaussanierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 483/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 460/1990Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
98/02 Wohnungsverbesserung, Startwohnungen, Beihilfen
Text
Gebührenbefreiung
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und die nach dem Finanzierungsplan zur Finanzierung einer nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauführung erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(2)Absatz 2,Wird die Zahlung von Annuitäten- oder Zinsenzuschüssen gemäß § 23 eingestellt, so werden in diesem Zeitpunkt die nach Abs. 1 zunächst gebührenbefreiten Rechtsgeschäfte gebührenpflichtig.Wird die Zahlung von Annuitäten- oder Zinsenzuschüssen gemäß Paragraph 23, eingestellt, so werden in diesem Zeitpunkt die nach Absatz eins, zunächst gebührenbefreiten Rechtsgeschäfte gebührenpflichtig.
(3)Absatz 3,Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlaßt sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnhaussanierung gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit; bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, daß die Nutzfläche 150 m2 nicht übersteigt.
Anmerkung
ÜR: Abschnitt II Art. I, BGBl. Nr. 407/1988
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Dokumentnummer
NOR12149477
alte Dokumentnummer
N9198411964Y