Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 137/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 115Paragraph 115
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Ehegatten
§ 115.Paragraph 115,
(1)Absatz eins,Voraussetzungen für das Fortführungsrecht des überlebenden Ehegatten sind:
der Übergang der Kanzlei in das ausschließliche Eigentum des überlebenden Ehegatten auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall und
die Nominierung eines Kanzleikurators durch den überlebenden Ehegatten oder die Bestellung eines Kanzleikurators durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
(2)Absatz 2,Der Kanzleikurator muss zur selbständigen Ausübung des betreffenden Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sein.
(3)Absatz 3,Eine Kanzlei darf nur im Namen und auf Rechnung des überlebenden Ehegatten weitergeführt werden.
(4)Absatz 4,Das Fortführungsrecht des überlebenden Ehegatten endet
mit dem Ablauf von fünf Jahren ab Einantwortung oder
mit der Verwertung der Wirtschaftstreuhandkanzlei.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Dokumentnummer
NOR40197463