Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 137/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 124Paragraph 124
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
6. Hauptstück
Verwaltungsübertretungen
Strafbestimmungen
§ 124.Paragraph 124,
(1)Absatz eins,Eine mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
ohne Berufsberechtigter oder berechtigter Dienstleister gemäß § 6 Abs. 1 und 2 zu sein, einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder eine der in §§ 2 und 3 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oderohne Berufsberechtigter oder berechtigter Dienstleister gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 zu sein, einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder eine der in Paragraphen 2 und 3 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder
eine Berufsbezeichnung gemäß den § 73 Abs. 1 oder die Bezeichnung gemäß § 73 Abs. 2 unberechtigt verwendet odereine Berufsbezeichnung gemäß den Paragraph 73, Absatz eins, oder die Bezeichnung gemäß Paragraph 73, Absatz 2, unberechtigt verwendet oder
die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 80 Abs. 1 oder Abs. 5, ohne Vorliegen von Gründen gemäß § 80 Abs. 4, verletzt oderdie Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Paragraph 80, Absatz eins, oder Absatz 5,, ohne Vorliegen von Gründen gemäß Paragraph 80, Absatz 4,, verletzt oder
der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 6 Abs. 3 zuwiderhandelt oderder Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, zuwiderhandelt oder
den Informationspflichten gemäß § 6 Abs. 4 nicht oder nicht vollständig nachkommt.den Informationspflichten gemäß Paragraph 6, Absatz 4, nicht oder nicht vollständig nachkommt.
(2)Absatz 2,In Angelegenheiten des Abs. 1 sind die Bezirksverwaltungsbehörden Strafbehörden.In Angelegenheiten des Absatz eins, sind die Bezirksverwaltungsbehörden Strafbehörden.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Dokumentnummer
NOR40197472