Rechtstracker.at

§ 127 WTBG 2017

Fassungen
ab 21.04.2023 — BGBl. I Nr. 42/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 127 heute21.04.2023 § → § BGBl. I Nr. 42/2023
§ 12716.09.201720.04.2023 BGBl. I Nr. 137/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 127

Inkrafttretensdatum

21.04.2023BGBl. I Nr. 42/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Strafarten

Paragraph 127,

  1. Absatz eins,Im Disziplinarverfahren sind als Strafen zu verhängen:
    1. Ziffer eins
      die Verwarnung oder
    2. Ziffer 2
      die Geldbuße oder
    3. Ziffer 3
      die vorübergehende Untersagung der selbständigen Berufsausübung.
  2. Absatz 2,Berufsvergehen sind, wenn nicht mit einer Verwarnung das Auslangen gefunden wird, mit Geldbußen von 500 Euro bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. Hat der Täter einen schweren Schaden verursacht oder ein Berufsvergehen gemäß Paragraph 128, Ziffer 30, begangen, so ist eine Geldbuße von 2 000 Euro bis zu 30 000 Euro zu verhängen.
  3. Absatz 3,Die Verhängung der vorübergehenden Untersagung der unselbständigen Berufsausübung ist nur zulässig, wenn ein Berufsvergehen gemäß Paragraph 128, begangen wurde und der Täter einen schweren Schaden verursacht hat. Die vorübergehende Untersagung kann ausschließlich für den Fall der Uneinbringlichkeit einer verhängten Geldbuße ersatzweise festgesetzt werden. Die Festsetzung hat zugleich mit der Verhängung der Geldbuße zu erfolgen. Bei Geldbußen unter 20 000 Euro ist die vorübergehende Untersagung mit einem Monat festzusetzen, bei Geldbußen ab 20 000 Euro jedoch unter 25 000 Euro mit zwei Monaten sowie bei Geldbußen von über 25 000 Euro mit drei Monaten.
  4. Absatz 4,Die als Geldbußen vereinnahmten Beträge sind Wohlfahrtseinrichtungen für bedürftige Kammermitglieder oder bedürftige Hinterbliebene von Kammermitgliedern oder Zwecken der beruflichen Weiterbildung von Berufsberechtigten und der Heranbildung des beruflichen Nachwuchses zuzuführen.

Im RIS seit

20.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40252060