Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 137/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 136Paragraph 136
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Geschäftsführung – Aufsicht
§ 136.Paragraph 136,
(1)Absatz eins,Die Vorsitzenden des Disziplinarrates haben die zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlichen Verfügungen zu treffen und den Disziplinarrat nach außen zu vertreten. Sie sind dem Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für die Geschäftsführung verantwortlich.
(2)Absatz 2,Das Kammeramt hat die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Dokumentnummer
NOR40197484