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§ 154 WTBG 2017

Fassungen
ab 16.09.2017 — BGBl. I Nr. 137/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 154 heute16.09.2017 BGBl. I Nr. 137/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 154

Inkrafttretensdatum

16.09.2017BGBl. I Nr. 137/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Präsident

Paragraph 154,

  1. Absatz eins,Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
  2. Absatz 2,Der Präsident hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      die Besorgung der laufenden Geschäfte, insbesondere jene Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß Paragraph 152, Absatz 3, fallen,
    2. Ziffer 2
      die Leitung und Überwachung der gesamten Geschäftsführung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
    3. Ziffer 3
      die Einberufung zu den Sitzungen der Kammerorgane und deren Vorsitzführung und
    4. Ziffer 4
      die Entscheidung in besonders dringlichen Fällen, in denen das Präsidium keinen Beschluss fassen kann.
  3. Absatz 3,Entscheidungen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, sind dem Präsidium nachträglich zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 4,Der Präsident hat bei Amtsantritt im Vorhinein festzulegen, in welcher Reihenfolge ihn die einzelnen Vizepräsidenten für den Fall seiner Verhinderung zu vertreten haben.

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197502