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§ 160 WTBG 2017

Fassungen
ab 16.09.2017 — BGBl. I Nr. 137/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 160 heute16.09.2017 BGBl. I Nr. 137/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 160

Inkrafttretensdatum

16.09.2017BGBl. I Nr. 137/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Landesstellen

Paragraph 160,

  1. Absatz eins,Der Vorstand hat für die einzelnen Bundesländer Landesstellen zu errichten.
  2. Absatz 2,Die Landesstellen haben insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      die Mitwirkung an der Durchführung der Kammerbeschlüsse in dem betreffenden Bundesland,
    2. Ziffer 2
      die Erteilung von Auskünften an die Berufsangehörigen in Berufsangelegenheiten,
    3. Ziffer 3
      die Bekanntmachung der von den Kammerorganen getroffenen Entscheidungen und Beschlüsse und die Weitergabe von Weisungen und Nachrichten und
    4. Ziffer 4
      die Besorgung jener Aufgaben, die ihnen durch die Geschäftsordnung übertragen sind.
  3. Absatz 3,Der Vorstand hat für jede Landesstelle einen Landespräsidenten und einen Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung hat unter Rücksichtnahme auf die Ergebnisse der letzten Kammerwahlen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Der Landespräsident einer Landesstelle hat die laufenden Geschäfte der Landesstelle zu besorgen. Der Landespräsident ist dem Vorstand für die ordnungsgemäße Geschäftsführung der Landesstelle verantwortlich.

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197508