Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 137/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 162Paragraph 162
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Rechnungsprüfer
§ 162.Paragraph 162,
(1)Absatz eins,Der Kammertag hat für jedes Geschäftsjahr, spätestens mit der Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag, zwei Rechnungsprüfer und je einen Stellvertreter zu bestellen. Die Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter sind aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder zu bestellen. Eine Bestellung von Vorstandsmitgliedern und deren Ersatzmitgliedern ist nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Die Rechnungsprüfer haben folgende Aufgaben wahrzunehmen:
die Prüfung des Jahresabschlusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und
die Berichterstattung über das Ergebnis ihrer Prüfung an den Kammertag.
(3)Absatz 3,Die Prüfung des Jahresabschlusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat nach den für die Pflichtprüfung von Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Dokumentnummer
NOR40197510