Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 137/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 165Paragraph 165
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Bestellung von Wirtschaftstreuhändern als Verfahrenshelfer
§ 165.Paragraph 165,
(1)Absatz eins,Hat ein Verwaltungsgericht die Beigebung eines Wirtschaftstreuhänders zum Verfahrenshelfer in einem gerichtlichen Abgabeverfahren beschlossen oder schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung ein, so hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Wirtschaftstreuhänders durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
(2)Absatz 2,Die Bestellung eines Wirtschaftstreuhänders zum Verfahrenshelfer für ein gerichtliches Abgabeverfahren obliegt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Nähere Bestimmungen dazu hat die Geschäftsordnung zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Dokumentnummer
NOR40197513